Leitsatz

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG für ordnungsgemäß angemeldete, jedoch nicht fristgerecht entrichtete Lohnsteuerbeträge haftet, die vom Finanzamt vier Wochen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beigetrieben und aufgrund einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter an diesen auszuzahlen waren. Dies gilt zumindest, wenn der Insolvenzverwalter auch die fristgerechte freiwillige Zahlung der Lohnsteuer gegenüber der KG als unwirksam hätte anfechten können.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller war Kommanditist der KG und Gesellschafter-Geschäftsführer der an dieser Gesellschaft als Komplementärin beteiligten GmbH. Die KG hatte die streitgegenständlichen Lohnsteueranmeldungen beim Antragsgegner fristgerecht eingereicht. Die angemeldeten Beträge wurden jedoch nicht abgeführt. Die rückständigen Lohnsteuerbeträge wurden durch den Vollziehungsbeamten des Antragsgegners beigetrieben. Kurz darauf stellte die KG einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Dieser erklärte die Anfechtung und bat den Antragsgegner um Rückerstattung der beigetriebenen Lohnsteuerbeträge. Der Antragsgegner zahlte die Lohnsteuerbeträge an den Insolvenzverwalter aus und nahm anschließend den Antragsteller für noch offene Lohnsteuer-, Kirchenlohnsteuer- und Solidaritätszuschlagsbeträge sowie steuerliche Nebenleistungen durch Erlass eines Haftungsbescheids in Anspruch. Gegen diesen Haftungsbescheid legte der Antragsteller Einspruch ein, über den noch nicht entschieden worden ist. Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab, so dass der Antragsteller beim Gericht der Hauptsache die Aussetzung der Vollziehung beantragte.

 

Entscheidung

Der Antrag war begründet. Das Gericht setzte die Vollziehung des Haftungsbescheids aus. Es sah ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids, weil es an der für den Haftungstatbestand der Vertreterhaftung erforderlichen Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Steuerausfall fehle. Der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG hafte, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm obliegenden Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden seien (§§ 69, 34 Abs. 1 AO). Das Gericht bejahte in seiner Entscheidung, dass der Antragsteller objektiv pflichtwidrig gehandelt habe, indem er die ihm obliegende Verpflichtung, bei der Lohnzahlung die Lohnsteuer der Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, nicht erfüllt habe. Diese Pflichtverletzung sei für den Steuerausfall jedoch nicht kausal gewesen. Auch die fristgerechte und freiwillige Zahlung der ordnungsgemäß angemeldeten Lohnsteuer wäre durch den Insolvenzverwalter nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen im Streitfall anfechtbar gewesen.

 

Hinweis

Der erkennende Senat folgt mit seiner Entscheidung nicht der vom BFH vertretenen gegenteiligen Auffassung. Das Gericht hatte daher die Beschwerde gegen seinen Beschluss zuzulassen. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalten wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2004, 1 V 30/04

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