Leitsatz

Wer Beihilfe zur Hinterziehung von Tabaksteuern leistet, kann für die nicht abgeführten Steuern in Haftung genommen werden. Dabei ist ausreichend, wenn die Steuerhinterziehung nur billigend in Kauf genommen wurde.

 

Sachverhalt

Der Kläger war für die Organisatoren eines Zigarettenschmuggels als Fahrer tätig. Durch seine Unterstützung machte er sich der Beihilfe zur Hinterziehung von Tabaksteuer schuldig. Hierfür wurde er durch rechtskräftigen Strafbefehl verurteilt. Das Hauptzollamt erließ gegen den Kläger einen Haftungsbescheid für die von den Organisatoren hinterzogene Tabaksteuer. Hiergegen führte der Kläger an, dass sein Tatbeitrag von völlig untergeordneter Bedeutung sei. Er habe die Organisatoren aus reiner Gefälligkeit zur Geldübergabe gefahren, ohne von den Zigarettentransporten und den dadurch hinterzogenen Steuern Kenntnis gehabt zu haben. Er habe weder Einfluss auf die Verfahrensweise mit dem Zigaretten gehabt, noch sei er am Erlös aus der Vermarktung der Zigaretten beteiligt worden. Er habe zudem nicht mit Vorsatz gehandelt. Das Hauptzollamt könne sich diesbezüglich nicht auf den anderslautenden Strafbefehl berufen. Aufgrund seines geringen Tatbeitrags sei die Inanspruchnahme schließlich ermessensfehlerhaft. Daher sei der Haftungsbescheid aufzuheben.

 

Entscheidung

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung wurde im Streitfall dadurch begründet, dass Zigaretten ohne Steueranmeldung bzw. ohne Verwendung von Steuerzeichen aus Tschechien nach Deutschland verbracht wurden. Der Kläger leistete hierzu durch seine Tätigkeit als Fahrer Beihilfe. Das FG machte sich die Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen des Strafgerichts zu Eigen. Daher ging es davon aus, dass der Kläger Kenntnisse von den Umständen im Zusammenhang mit den Zigarettenlieferungen hatte. Die Tätigkeit als Fahrer beurteilte das Gericht als wesentlichen Beitrag zur Tatausführung. Für eine Haftung sind genauere Kenntnisse über die Zigarettenlieferungen nicht erforderlich; die billigende Inkaufnahme der Steuerhinterziehung sei vielmehr ausreichend. Die Inanspruchnahme des Klägers, der für die hinterzogenen Steuern gesamtschuldnerisch mit den Haupttätern haftet, sei nicht ermessenswidrig, da bei vorsätzlichen Straftaten das Auswahlermessen keiner näheren Begründung bedarf.

 

Hinweis

Das Urteil ist rechtskräftig. Da Feststellungen von Strafgerichten auch in Hinblick auf eine etwaige Haftung für hinterzogene Steuern relevant sein können, sollten auf den ersten Blick milde wirkende Strafbefehle nicht unüberlegt akzeptiert werden.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 28.07.2011, 14 K 3772/08

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