Leitsatz

Einem freiberuflichen Arzt mit einem Schreibtischarbeitsplatz in den Praxisräumen steht grundsätzlich ein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung. Ein häusliches Arbeitszimmer ist daher nicht anzuerkennen.

 

Sachverhalt

Der Kläger betreibt eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in angemieteten Räumen. Alle Behandlungszimmer sind (auch) büromäßig mit Schreibtischen, Büroschränken und PCs ausgestattet. Daneben unterhält der Kläger in seinem Privathaus ein unstreitig büromäßig eingerichtetes Arbeitszimmer. Die Aufwendungen hierfür machte er steuerlich geltend.

Das Finanzamt erkannte diese nicht als (Sonder-)Betriebsausgaben an, weil dem Kläger für seine Berufstätigkeit ein Arbeitsplatz in den Praxisräumen zur Verfügung gestanden hat. Es sei ihm möglich, dort seine Schreibtischtätigkeiten zu erledigen. Die Tatsache, dass dies nur unter beengten bzw. erschwerten Bedingungen möglich sei, sei unerheblich.

 

Entscheidung

Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben. Es entscheidet, dass es an der Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers fehlt, wenn der Steuerpflichtige seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit in angemieteten oder in seinem Eigentum stehenden Räumen nachgeht und es ihm dort zumutbar und aufgrund der räumlichen Situation grundsätzlich auch möglich ist, einen zur Erledigung aller betrieblichen oder beruflichen Schreibtischtätigkeiten geeigneten, büromäßigen Arbeitsplatz einzurichten, um die Büroarbeiten außerhalb der Öffnungszeiten in der Praxis zu erledigen.

In einem Fall, in dem der Steuerpflichtige selbständig tätig ist, mit der Folge, dass er die konkrete Ausgestaltung des "anderen" Arbeitsplatzes und den konkreten Nutzungsumfang selbst beeinflussen kann, weil er insoweit keinem Direktions- bzw. Weisungsrecht unterliegt, indiziert das Vorhandensein eines solchen Schreibtischarbeitsplatzes regelmäßig, dass dieser dem Steuerpflichtigen "als anderer Arbeitsplatz" für alle Aufgabenbereiche seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Anderenfalls hätte es der Steuerpflichtige in der Hand, durch entsprechende Gestaltung des außerhäuslichen Arbeitsplatzes das grundsätzliche Abzugsverbot zu unterlaufen.

 

Hinweis

Die Entscheidung des FG betrifft sog. "auslaufendes" Recht. Nach der Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG durch das StÄndG 2007 können Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nur noch steuermindernd berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ob die Neuregelung allerdings verfassungsmäßig ist, steht derzeit auf dem Prüfstand des BVerfG (Az. 2 BvL 13/09).

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 20.08.2009, 10 K 681/06

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