Leitsatz

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Stewardess die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nicht als Werbungskosten abziehen darf, weil der Raum für ihre berufliche Tätigkeit nicht erforderlich ist.

 

Sachverhalt

Eine Stewardess war in Vollzeit tätig und machte die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer mit 1.250 EUR als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend (beschränkter Raumkostenabzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 1. Halbsatz EStG). Sie trug vor, dass sie sich in ihrem Arbeitszimmer auf die anstehenden Flüge vorbereite, weil hierfür keine andere räumliche Möglichkeit bestand. Als häusliche Tätigkeiten gab sie unter anderem an: Vorbereitung vor jedem Flug (ca. 20 Minuten), Lesen und Ausdrucken von Zollbestimmungen (5 Minuten), Recherche im Intranet (10 bis 15 Minuten), Kontrolle der Dienstpläne (ca. 10 Minuten).

Das Finanzamt erkannte die Raumkosten nicht als Werbungskosten an und verwies darauf, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit einer Stewardess nicht erforderlich war.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und stellte ebenfalls maßgeblich darauf ab, dass das vorgehaltene Zimmer für die Tätigkeit als Stewardess nicht erforderlich war. Zwar ergibt sich das Merkmal der Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers nicht aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, gleichwohl muss nach Gerichtsmeinung aber aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Norm gefolgert werden, dass ein (Werbungs-)Kostenabzug nur zulässig ist, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich für die Einkunftserzielung erforderlich ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss der Steuerbürger diesen Umstand nachweisen.

Weiter erklärte das Finanzgericht, dass der Stewardess zumindest an den Abflugtagen durchaus ein "anderer Arbeitsplatz" in den Check-in-Räumen bzw. den Crew-Räumen am Flughafen zur Verfügung gestanden hatte, sodass auch diesbezüglich ein beschränkter Raumkostenabzug ausgeschlossen war. Zwar waren die Computer-Arbeitsplätze in diesen Räumen lediglich an Stehtisch-Terminals aufgestellt, sodass die Arbeitsplätze nicht für längere Bürotätigkeiten geeignet waren. Das Finanzgericht hielt dem aber entgegen, dass einer Flugbegleiterin (als Servicekraft) außerhalb ihrer Arbeitszeit im Flugzeug nur wenige gedankliche, schriftliche oder verwaltungstechnische Arbeiten obliegen. Soweit die Stewardess tatsächlich zwingend auf die Vorbereitung von zuhause aus angewiesen war, war der feststellbare zeitliche Umfang dieser Tätigkeiten nach Gerichtsmeinung so gering (unter 3,1 % der gesamten Arbeitszeit), dass dafür kein Arbeitszimmer erforderlich war.

 

Hinweis

Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 46/17 beim Bundesfinanzhof anhängig.

In einem anderen Fall hat das Finanzgericht Münster einer Stewardess einen beschränkten Abzug ihrer Arbeitszimmeraufwendungen zugestanden (Urteil vom 2.7.2013, 11 K 4527/11 E). Hier bestand aber die Besonderheit, dass die Frau zugleich als Kabinenchefin (Teampurserette) tätig war.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2017, 8 K 329/15 E

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