Leitsatz

Ein Kleinunternehmer, der von einem Leistungsempfänger eine Gutschrift mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer empfängt, kann Schuldner der zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er den (vereinbarten) Gutschriften nicht widersprochen hat und - wie im Streitfall - sämtliche Gutschriften unterzeichnet und an den Leistungsempfänger zurückgesandt hat.

 

Sachverhalt

Die Klägerin erhielt von einer Firma monatliche Gutschriften mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer für die Vermittlung von Partnerschaften. Die entsprechenden Beträge wurden ihr ausgezahlt. Für die Streitjahre gab die Klägerin keine Umsatzsteuer-Erklärungen ab. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin Kleinunternehmerin i.S. des § 19 Abs. 1 UStG war. Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer nicht "erhoben". Deshalb sind sie in ihren Rechnungen zum gesonderten Umsatzsteuerausweis nicht berechtigt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG).

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG Münster schuldet die Klägerin die in der Gutschrift (an sie) ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG.

Wer in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14c Abs. 2 Satz 1 UStG). Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG ).

Zweck der Regelungen in § 14c Abs. 2 UStG ist es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Auf ein vorwerfbares Verhalten kommt es nicht an. Der gesetzliche Tatbestand verlangt weder, dass der Aussteller der Rechnung deren missbräuchliche Verwendung durch den Rechnungsempfänger kennt, noch ist eine dahin gehende Absicht erforderlich.

§ 14c Abs. 2 UStG ist auch auf erteilte Gutschriften anwendbar, denn ein unberechtigter Steuerausweis setzt nicht voraus, dass die Rechnung/Gutschrift alle Rechnungspflichtangaben aufweist. Für die Anwendung des § 14c Abs. 2 UStG reicht es aus, dass - wie im Urteilsfall - das Dokument den Rechnungsaussteller, den Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist.

Die Klägerin als Empfänger der Gutschrift sei auf jeden Fall dann Steuerschuldner der zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer, wenn - wie vorliegend - der Gutschriftempfänger nicht etwa den Gutschriften nur "nicht widersprochen hat", sondern vielmehr sämtlicheGutschriften unterzeichnet und an den Leistungsempfänger zurückgesandt hat. Denn durch die Unterzeichnung und Rücksendung der Gutschriften habe die Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie der jeweiligen Gutschrift zustimme und sie sich damit zu Eigen mache.

 

Hinweis

Zur Steuerschuldner nach § 14c UStg bei zu Unrecht in Gutschriften ausgewiesener Umsatzsteuer werden in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten. Bisher wurde gegen das Urteil des FG Münster keine Revision eingelegt. Jedoch ist in einem anderen Fall beim BFH wg. der Frage anhängig, ob auch (vorher vereinbarte) Gutschriften gegenüber Nichtunternehmern oder über nicht ausgeführte Leistungen unter § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG fallen, (Az. XI R 46/13).

Unstreitig ist, dass der Leistungsempfänger aus der Rechnung eines Kleinunternehmers nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 09.09.2014, 15 K 2469/13 U

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