ErbStDV – Auszug zu § 34 ErbStG

A. Allgemeines

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Auch auf offiziellem Weg werden die Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzämter über steuerrelevante Vorgänge i.S. des § 1 ErbStG informiert. § 34 Abs. 1 ErbStG verpflichtet grundsätzlich alle deutschen Gerichte, Behörden, Beamte und Notare ihnen dienstlich zur Kenntnis gelangte, möglicherweise erbschaft-/schenkungsteuerpflichtige Erwerbe schriftlich anzuzeigen, um so die Entscheidung über die Aufnahme eines Besteuerungsverfahrens zu erleichtern.[2] Weitere Einzelheiten ergeben sich beispielhaft ("insbesondere") aus § 34 Abs. 2 ErbStG sowie aus §§ 411 ErbStDV.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Im Übrigen steht § 34 ErbStG in unmittelbarem Zusammenhang mit der aus § 30 Abs. 3 ErbStG folgenden Befreiung der Steuerpflichtigen von eigenen Anzeigepflichten nach § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG. Ohne gezielte fristan-/-ablaufhemmende Maßnahmen der Finanzbehörden verjährt deshalb der Steueranspruch in Fällen des Erwerbs von Todes wegen aufgrund beurkundeter letztwilliger Verfügung[4] oder durch formgültige Schenkung bereits mit Ablauf des vierten Kalenderjahrs nach dem Steuerentstehungszeitpunkt (s. § 30 ErbStG Anm. 15–21).[5] Bei Schenkungen gilt dies nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO aber nur bei vollständiger Information der zuständigen Dienststelle über die vollzogene Schenkung (s. § 30 ErbStG Anm. 6, 7). Dass eine Anzeige i.S.d. § 34 ErbStG insoweit genügen kann, hat der BFH zu Kontrollmitteilungen einer Betriebsprüfungsstelle im Grundsatz bestätigt (s. aber § 30 ErbStG Anm. 26)[6]; sie ist allerdings kein den Beginn der Verjährungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO auslösendes Ereignis.[7]

 

Rz. 3– 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018
[2] Der Gesetzgeber verfolgt damit das gleiche Ziel wie mit §§ 30 Abs. 1 und 2, 33 ErbStG; vgl. BFH v. 10.11.2004 – II R 1/03, BStBl. II 2005, 244.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018
[4] BFH v. 30.1.2002 – II R 52/99, BFH/NV 2002, 917 = EStB 2002, 349 m. Komm. Hartmann.
[5] BFH v. 26.10.2006 – II R 16/05, BFH/NV 2007, 852 = ErbStB 2007, 129 m. Komm. Hartmann; s. aber auch Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 30 ErbStG Rz. 31 ff.
[6] BFH v. 5.2.2003 – II R 22/01, BStBl. II 2003, 502 = ErbStB 2003, 247 m. Komm. Schlüßel.
[7] BFH v. 26.10.2006 – II R 16/05, BFH/NV 2007, 852 = ErbStB 2007, 129 m. Komm. Hartmann; s. aber Geck in Kapp/Ebeling, § 34 ErbStG Rz. 2; unklar Volquardsen in Daragan/Halaczinsky/Riedel3, § 34 ErbStG Rz. 1.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018

B. Einzelheiten

I. Anzeigepflicht der Standesämter (Abs. 2 Nr. 1)

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Jedes deutsche Standesamt führt ein Sterbebuch (§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 4 PStG). Darin sind die örtlichen Sterbefälle fortlaufend einzutragen (§ 31 PStG) und in Form sog. Totenlisten, ggf. ergänzt um Angaben über vorhandene Angehörige des Erblassers sowie Art und Wert des Nachlasses, der zuständigen Erbschaftsteuerstelle regelmäßig monatlich mitzuteilen (§§ 4, 5 ErbStDV).[2] Die Erbschaftsteuerfinanzämter überwachen den Eingang dieser Anzeigen[3] und erhalten so, jedenfalls beim Tod inländischer Erblasser[4], zeitnah und praktisch lückenlos Kenntnis über potenziell erbschaftsteuerpflichtige Vorgänge.[5]

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018
[2] Vordruckmuster 3 u. 4 zu § 4 ErbStDV; amtl. ErbSt-Handbuch Anhang E 13.
[3] Tz. 1.1.2 ErbStVA, BStBl. I 2018, 53.
[4] Zu ausländischen Sterbefällen s. § 9 ErbStDV sowie §§ 36, 37 PStG; zu Todeserklärungen s. § 6 ErbStDV und § 33 PStG; s. im Übrigen auch Tz. 1.1.3 ErbStVA.
[5] Kien-Hümbert in Moench/Weinmann, § 34 ErbStG Rz. 3 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018

II. Weitere Anzeigepflichten (Abs. 2 Nrn. 2 und 3)

1. nach Erbfällen

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die Mitteilungspflichten der Nachlassgerichte[2] gegenüber den zuständigen Erbschaftsteuerfinanzämtern korrespondieren mit ihren Aufgaben nach Erbfällen (§§ 342 ff. FamFG; § 3 Nr. 2 Buchst. c, § 16 RPflG). Wenn sie letztwillige Verfügungen eröffnen (§§ 348 ff. FamFG), Erbscheine oder Europäische Nachlasszeugnisse erteilen (§§ 2353 bis 2370 BGB, Art. 62 ff. EuErbVO) oder Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften ausstellen (§ 1507 BGB), haben sie diese Dokumente unverzüglich nach der jeweiligen Amtshandlung abschriftlich und beglaubigt den jeweiligen Erbschaftsteuerstellen zu übersenden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 2a, 4; Satz 3 ErbStDV). Dies erleichtert die Feststellung der Erwerber und damit Steuerschuldner (s. auch § 20 ErbStG Anm. 5 bis 8; § 31 ErbStG Anm. 9).[3] In gleicher Weise sind Testamentsvollstreckerzeugnisse (§ 2368 BGB, § 354 FamFG) zu übermitteln sowie Anordnungen betr. Nachlasspflegschaften oder -verwaltungen (§§ 1960 bis 1962, 1975 ff. BGB), wodurch der Gang des Erbschaftsteuerverfahrens entscheidend beeinflusst wird (s. § 31 ErbStG Anm. 18 bis 21 und § 32 ErbStG Anm. 4 ff.).

 

Rz. 7.1

[Autor/Stand] In Teilungssachen, d.h. für Erbauseinandersetzungen, sind seit 1.9.2013 anstelle der Nachlassgerichte die Notare zuständig (§§ 342 Abs. 2, 344 Abs. 4a, 5 FamFG; § 23a Abs. 3 GVG).[5] Konsequent haben sie daher beurkund...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge