A. Regelungsgehalt
Rz. 1
[Autor/Stand] § 22 ErbStG sieht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung[2] vor, dass von der Festsetzung der Steuer abzusehen ist, wenn diese für den einzelnen Steuerfall den Betrag von 50 EUR nicht übersteigt. Der Vereinfachungseffekt ist überschaubar[3], weil der steuerpflichtige Erwerb und die sich daraus ergebende Steuer zunächst ermittelt werden muss, um feststellen zu können, ob die Festsetzung zu unterbleiben hat.[4]
B. Absehen von der Steuerfestsetzung
Rz. 2
[Autor/Stand]"Steuerfall" ist der einzelne steuerpflichtige Erwerb, sodass die Kleinbetragsgrenze pro Erwerber ausgenutzt werden kann.[2] Die Norm ist sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden anwendbar, vgl. § 1 Abs. 2 ErbStG. Außerdem gilt die Vorschrift sowohl bei unbeschränkter als auch beschränkter Steuerpflicht.[3]
Übersteigt die festzusetzende Steuer nicht den Betrag von 50 EUR, besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass die Steuer nicht festgesetzt wird. Die Vorschrift begründet kein Ermessen und ist auch keine Billigkeitsmaßnahme.[4]
Rz. 3
[Autor/Stand] Bei der Kleinbetragsgrenze handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Bei einem Überschreiten der Grenze ist die Steuer deshalb in voller Höhe festzusetzen.[6] Das gilt auch bei einem nur geringfügigen Überschreiten der Grenze.[7] Unter Berücksichtigung der Kleinbetragsgrenze und der Abrundungsvorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG lässt sich je nach Steuerklasse ein Betrag von bis zu 799,99 EUR über die persönlichen Freibeträge hinaus verschenken.[8]
Rz. 4
[Autor/Stand] § 22 wirkt sich nicht nur auf die eigentliche Steuerfestsetzung aus, sondern erstreckt sich darüber hinaus auf sonstige Steuerberechnungen. So gilt die Kleinbetragsgrenze auch im Rahmen der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe nach § 14 ErbStG,[10] der Aufteilung des persönlichen Freibetrags nach § 16 Abs. 2 bei beschränkter Steuerpflicht,[11] der Anrechnung ausländischer Steuer nach § 21 ErbStG[12] und im Rahmen der Besteuerung nach dem Jahreswert nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.[13]
Rz. 5
[Autor/Stand] Neben § 22 ErbStG ist bei Änderungen und Berichtigungen von Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbescheiden die Kleinbetragsverordnung zu beachten.[15] Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KBV unterbleibt die Korrektur, wenn die Abweichung zugunsten des Steuerpflichtigen weniger als 10 EUR bzw. zu seinen Lasten weniger als 25 EUR beträgt.[16]
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