A. Grundaussagen der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Grundsätzlich unterliegen alle Erwerbe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer, sog. Weltvermögensprinzip, sofern sich nicht Ausnahmen aus einem DBA ergeben. Anders als für die Ertragsteuern, bei denen es eine Vielzahl von Doppelbesteuerungsabkommen gibt, hat Deutschland im Hinblick auf die Vermeidung einer Doppelbesteuerung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer lediglich mit den Ländern Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und mit den USA entsprechende Abkommen geschlossen (s. Rz. 161).[2]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Erwerbe nach ausländischem Recht unterliegen auch der Erbschaftsteuer[4], sofern der Erwerbsvorgang einem der Erwerbsvorgänge des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG entspricht bzw. wirtschaftlich gleichkommt (sog. Typenvergleich).[5] Die Rechtsstellung eines Erwerbers richtet sich nach dem sog. Erbstatut (Art. 25 EGBGB). Welches Recht im Erbfall Anwendung findet, richtet sich im europäischen Recht nach der am 16.8.2012 in Kraft getretenen Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) vom 4.7.2012 (s. Rz. 58).

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Nur dafür ist die Staatsangehörigkeit von Bedeutung.[7] Lediglich bei der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG sowie der erweitert beschränkten Steuerpflicht nach § 4 AStG ist die deutsche Staatsangehörigkeit maßgeblich.

 

Rz. 4– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.06.2020
[2] Einzelheiten vgl. von Oertzen/Loose, ErbStG2, mit Bewertung und ErbSt-DBA.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.06.2020
[5] Siehe Eisele in Kapp/Ebeling, § 2 ErbStG Rz. 1.2; s.a. Esskandari/Bick, ErbStB 2012, 296.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.06.2020
[7] BFH v. 18.4.1962 – II 72/60 U, BStBl. III 1962, 276.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.06.2020

B. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

 

Rz. 6

[Autor/Stand] § 2 ErbStG schränkt jedoch den Umfang des Erwerbs, der von der Steuerpflicht erfasst wird, wieder ein. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfasst die Steuerpflicht nur dann den gesamten Vermögensanfall, wenn der Erblasser (oder Schenker) oder der Erwerber des Vermögens Inländer ist. Dies ist die sog. unbeschränkte Steuerpflicht.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Ist weder der Erblasser (Schenker) noch der Erwerber Inländer, gibt es nur eine auf den Inlandserwerb beschränkte Steuerpflicht, wobei nicht das gesamte im Inland befindliche Vermögen erfasst wird, sondern nur das Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG. Dies hat zur Folge, dass in solch einem Fall Auslandsvermögen nicht erfasst wird (s. § 31 BewG Rz. 16 f.)

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Ist der Erblasser (Schenker) Inländer, so unterliegt der gesamte Vermögensanfall der deutschen Erbschaft-/Schenkungsteuer. Weil die Inländereigenschaft wiederum durch persönliche Merkmale – Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und in Sonderfällen von deutscher Staatsangehörigkeit – begründet wird, trägt § 2 ErbStG die Überschrift "Persönliche Steuerpflicht", obwohl die unbeschränkte Steuerpflicht steuerobjektbezogen ist. Es kommt nicht darauf an, ob der Erwerber unbeschränkt steuerpflichtig ist, sondern ob der Erwerb der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Die Steuerschuldnerschaft ergibt sich aus § 20 Abs. 1 ErbStG. Der Begriff des Steuerpflichtigen ist in § 33 Abs. 1 AO geregelt.

 

Rz. 10– 11

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.06.2020

I. Steuerliche Auswirkungen der Unterscheidung

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht hat erhebliche steuerliche Bedeutung, nicht nur wegen der unterschiedlichen Erfassung des Vermögens. I.d.R. ist die unbeschränkte Steuerpflicht wegen der weitreichenderen Besteuerung für den Steuerpflichtigen ungünstiger, sofern die Finanzämter von Auslandserwerben erfahren. In manchen Fällen jedoch war bzw. kann die unbeschränkte Steuerpflicht günstiger sein, z.B.:

 

Rz. 13

  • Die persönlichen Freibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG) waren wesentlich höher bei unbeschränkter Steuerpflicht als der niedrige pauschale Freibetrag von 2.000 EUR nach dem neuen ErbStG ab 2009 nach § 16 Abs. 2 ErbStG bei beschränkter Steuerpflicht. Diese Differenzierung ist ab 25.6.2017 durch § 16 Abs. 2 ErbStG n.F. in Gestalt von Art. 4 Nr. 5b Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23.6.2017 (StUmgBG)[2] weggefallen. Lediglich bei miterworbenem Auslandsvermögen wird der Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht gemindert (s. § 16 Rz. 2, 27 ff.).
  • Den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG erhielten früher nur unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten und Kinder. Nun bekommen auch für beschränkt steuerpflichtige Erwerbe ab 25.6.2017 Ehegatten und Kinder diesen Freibetrag, sogar auch für Erwerbe davor, sofern diese noch...

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