I. Grundaussagen der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Das ErbStG stellt für die Besteuerung auf das persönliche Verhältnis des Erwerbers vom Erblasser bzw. Schenker ab (Ausnahme § 19a Abs. 4 ERbStG).[2] Selbst wenn die Zuwendung erst nach dem Tod des Schenkers ausgeführt wird, bleibt das persönliche Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten bestehen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist i.d.R. der Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG). Wird eine Schenkung erst nach dem Tode des Schenkers ausgeführt, bleibt das persönliche Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten bestehen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Im Fall des § 14 ErbStG wirkt sich jedoch eine Verbesserung in der Steuerklasse (z.B. durch Heirat oder Adoption) auf die vorhergehenden freigebigen Zuwendungen aus (s. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG; § 14 ErbStG Rz. 14.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Rückwirkende Verschlechterungen sollten m.E. unberücksichtigt bleiben.[5]

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Das ErbStG unterscheidet drei Steuerklassen. Die Einteilung erfolgt nach formalen Kriterien wie Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft, wobei das ErbStG "sozialer" ist (bis auf die eingetragenen Lebenspartnerschaften, s. § 10 LPartG) als das Zivilrecht, weil auch die Stiefeltern und Stiefkinder sowie Schwiegerkinder und Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte begünstigt werden.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Bei einer Adoption gelten die Steuerklasse I und II Nr. 1 bis 3 auch dann gemäß § 15 Abs. 1a ErbStG, wenn die Verwandtschaft mit den leiblichen Eltern durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist (s. § 1755 BGB).

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die Unterschiede der Steuerklassen sind z.T. von erheblicher Bedeutung:

  • Zum einen sind die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG von der Steuerklasse abhängig,
  • Zum andern ist der Steuertarif nach § 19 ErbStG davon abhängig.
  • Die sachlichen Freibeträge des § 13 ErbStG richten sich nach der Steuerklasse.
  • Der mehrfache Erwerb desselben Vermögens ist nur bei Personen der Steuerklasse I nach § 27 ErbStG begünstigt.

Trotz dieser Bedeutung werden (künftige) Erblasser durch diese Unterschiede in ihrer Testierfreiheit nicht selbst betroffen.[9]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses in der Steuererklärung ist deshalb von großer Bedeutung, so dass nach Bestandskraft einer endgültigen Steuerfestsetzung eine Änderung der Steuer nur nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AO erfolgen kann (z.B. die Angabe "Nichte der Erblasserin", obwohl diese nur die "angeheiratete Tante" war[11]).

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Bei der Übertragung einer Nacherbschaft ist bei Eintritt des Nacherbfalls der Dritte und nicht der Nacherbe Erwerber.[13]

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Bei einer Schenkung unter Auflage ist das Verhältnis des Auflagebegünstigten zum ursprünglichen Schenker, der die Auflage angeordnet hat, maßgeblich und nicht das Verhältnis zu dem, der die Auflage ausgeführt hat.[15]

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Bei einer Vor- und Nacherbschaft gilt als Erblasser derjenige, der sie angeordnet hat. Gemäß § 6 Abs. 2 ErbStG ist jedoch beim Tod des Vorerben das Verhältnis des Nacherben zum Vorerben und nicht zum Erblasser zugrunde zu legen, es sei denn, der Nacherbe stellt den Antrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG.

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Übernimmt der Schenker die Bezahlung der Schenkungsteuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG (s. § 10 ErbStG Rz. 48), so gilt für ihn die Steuerklasse, in die der Beschenkte fällt.

 

Rz. 12– 15

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[2] Ausnahme § 19a Abs. 4 ErbStG sowie bei Abfindung durch einen Erbschaftsvertrag nach § 311b Abs. 5 BGB (früher § 312 Abs. 2 BGB). Mit Urt. v. 16.5.2013 – II R 21/11, BStBl. II 2013, 922, hatte der BFH klargestellt, dass die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, nicht als fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers an diesen besteuert werden kann, sondern eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen ist. Der BFH hat nunmehr abweichend von seiner bisherigen Auffassung entschieden, dass sich auch die Steuerklasse nach der zwischen den Erben maßgebenden Steuerklasse richtet und nicht nach der des künftigen Erblassers (BFH v. 10.5.2017 – II R 25/15, DStR 2017, 1818; s.a. ErbStB 2017, 297 (Hartmann); s.a. Rz. 27.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[5] Str.; s. Meincke/Hannes/Holtz17, § 15 ErbStG Rz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[9] BVerfG v. 30.11.2010 – 1 BvR 3196/09 u.a., ZEV 2011, 46 ff.
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2020
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