Rz. 1

[Autor/Stand] Über § 65 BewG werden die Aufgaben des Bewertungsbeirates festgeschrieben. Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die Regelungen des § 43 BewG 1965 und wurde durch das BewG 1965[2] in das Gesetz aufgenommen. Der Grund dafür lag in der Einschätzung, dass im Gesetz über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates[3] dessen Aufgabenstellung nur umrissen war und daher in der Praxis zu Anwendungsproblemen führte.[4]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz 1993[6] wurde in Nr. 3 der Vorschrift der Satzteil "und Ertragswerte" gestrichen. Eine materiell-rechtliche Änderung hat sich dadurch nicht ergeben.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Der Bewertungsbeirat hat nur ein Vorschlagsrecht für die in § 65 BewG aufgeführten Ertragswerte, Vergleichszahlen, Vergleichswerte und Normalwerte. Folglich besteht seitens des Gesetzgebers oder des Verordnungsgebers keine Bindung an die vom Bewertungsbeirat vorgeschlagenen Werte.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Nachdem das BVerfG inzwischen die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat,[9] verliert auch § 65 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2024 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen der Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst.[10] Die neu eingefügten Vorschriften für die Ermittlung des Grundsteuerwertes beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen machen einen Bewertungsbeirat überflüssig.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[2] BewG 1965 v. 10.12.1965, BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[3] Gesetz über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates v. 28.9.1950, BGBl. I 1950, 682.
[4] Vgl. BT-Drucks. IV/1488 v. 1.10.1963 "Zu § 49c".
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[6] StMBG v. 21.12.1993, BGBl. I 1993, 2310 = BStBl. I 1994, 50.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[9] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BGBl. I 2018, 531 (Entscheidungsformel); DStR 2018, 791.
[10] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2019, 1319.

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