Rz. 1
[Autor/Stand] Über § 65 BewG werden die Aufgaben des Bewertungsbeirates festgeschrieben. Die Vorschrift übernimmt im Wesentlichen die Regelungen des § 43 BewG 1965 und wurde durch das BewG 1965[2] in das Gesetz aufgenommen. Der Grund dafür lag in der Einschätzung, dass im Gesetz über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates[3] dessen Aufgabenstellung nur umrissen war und daher in der Praxis zu Anwendungsproblemen führte.[4]
Rz. 2
[Autor/Stand] Durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz 1993[6] wurde in Nr. 3 der Vorschrift der Satzteil "und Ertragswerte" gestrichen. Eine materiell-rechtliche Änderung hat sich dadurch nicht ergeben.
Rz. 3
[Autor/Stand] Der Bewertungsbeirat hat nur ein Vorschlagsrecht für die in § 65 BewG aufgeführten Ertragswerte, Vergleichszahlen, Vergleichswerte und Normalwerte. Folglich besteht seitens des Gesetzgebers oder des Verordnungsgebers keine Bindung an die vom Bewertungsbeirat vorgeschlagenen Werte.
Rz. 4
[Autor/Stand] Nachdem das BVerfG inzwischen die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat,[9] verliert auch § 65 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2024 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen der Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst.[10] Die neu eingefügten Vorschriften für die Ermittlung des Grundsteuerwertes beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen machen einen Bewertungsbeirat überflüssig.
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