A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Mit § 54 BewG wird auf die besonderen Verhältnisse der Forstwirtschaft eingegangen und für Zwecke der Einheitsbewertung ein abweichender Stichtag für die Bewertung des nicht eingeschlagenen Holzes eingeführt. Die Vorschrift enthält somit eine notwendige Ausnahmeregelung.

 

Rz. 2– 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019

II. Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 54 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert in Kraft. Die Vorschrift ist unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] § 54 BewG war auch bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer[4] zu beachten, da § 142 Abs. 1 BewG eine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift enthält. Diese Verweisung ist jedoch obsolet geworden, da das BVerfG mit Entscheidung vom 23.6.2015[5] die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Grunderwerbsteuer rückwirkend für verfassungswidrig erklärt hat. Dem folgend hat der Gesetzgeber mit dem Steueränderungsgesetz 2015[6] vorgeschrieben, dass auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer die Ermittlung des Grundbesitzwertes ab dem 1.1.2009 nach den Vorschriften des sechsten Abschnitts des Bewertungsgesetzes anzuwenden ist. Der ursprünglich nur für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1.1.2009 eingefügte sechste Abschnitt des Bewertungsgesetzes[7] enthält in § 172 BewG eine gleich lautende Vorschrift.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Nachdem das BVerfG inzwischen auch die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat[9], verliert auch § 54 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2014 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen einer bis zum Jahresende 2019 vorliegenden Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst.[10] Die Regelung des § 54 BewG findet sich daher künftig in § 235 Abs. 2 BewG.

 

Rz. 8– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[2] BewG 1965 v. 10.12.1965, BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[4] §§ 138 ff. BewG; bis zum 31.12.2008 galt dies auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
[6] StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[9] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BGBl I 2018, 531 (Entscheidungsformel); DStR 2018, 791.
[10] Siehe den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG).
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019

B. Wirtschaftjahr

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Der im Rahmen der Einheitsbewertung maßgebende Stichtag ist allgemein in § 35 Abs. 1 BewG geregelt. Dabei handelt es sich regelmäßig um eine Bestandsaufnahme der Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt. Feststellungszeitpunkt ist stets der Beginn eines Kalenderjahres. Die Feststellung der Einheitswerte erfolgt somit jeweils zum 1. Januar eines Jahres.[2]

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Bei der Forstwirtschaft wird diese Regel über § 54 BewG durchbrochen. Danach sind der Umfang und der Zustand des Bestandes an nicht eingeschlagenem Holz nach den Verhältnissen des dem Feststellungszeitpunkt vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu bewerten. Hintergrund dieser Regelung ist der Vereinfachungsgedanke. Dies gilt insbesondere bei bilanzierenden Forstwirten, da diese den Bestand bereits für die Aufstellung der Bilanz zum jeweiligen Stichtag ermitteln müssen.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Das Wirtschaftsjahr bei reiner Forstwirtschaft umfasst regelmäßig den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres (sog. Forstwirtschaftsjahr)[5]. Bei Betrieben, die gleichzeitig auch Landwirtschaft betreiben gilt der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres als Wirtschaftsjahr[6], sofern die landwirtschaftliche Nutzung nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist[7]. Reine Forstbetriebe können allerdings auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen[8]. Hier besteht die Besonderheit, dass bei der Umstellung eines Forstbetriebes vom abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr kein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden ist, sondern eine Verlängerung des letzten abweichenden Wirtschaftsjahres erfolgt.[9]

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Von einer untergeordneten Bedeutung der landwirtschaftlichen Nutzung ist nur dann auszugehen, wenn der Vergleichswert der anderen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung etwa 10 % des Wertes der gesamten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen nicht übersteigt.[11] Änderungen bei der Wah...

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