I. Zweck der Vorschrift und Übersicht

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 38 BewG enthält die Grundsätze, nach denen die Vergleichszahlen für die einzelnen Nutzungen und Nutzungsteile zu ermitteln sind. Dabei sind die Vorschriften ausschließlich für das vergleichende Verfahren anzuwenden, gelten dort jedoch sowohl für die Ermittlung der Vergleichszahlungen der Bewertungsstützpunkte (vgl. dazu § 39 BewG und die entsprechenden Erläuterungen) als auch für den übrigen Bereich.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Während Abs. 1 der Vorschrift das Verfahren zur Ermittlung der Vergleichszahlen näher regelt, werden in Abs. 2 die natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, die auf die Höhe der Vergleichszahlen Auswirkung haben, dargestellt, wobei es sich nicht um eine erschöpfende Aufzählung handelt.[3] Abs. 3 stellt letztlich eine Sonderregelung für die Ermittlung der Vergleichswerte bei Stückländereien dar.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[3] Dies wird durch die Klammereinschübe und das Wort "insbesondere" deutlich gemacht.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

II. Rechtliche Entwicklung

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die Vorschrift ist mit dem BewG 1965[2] in das Gesetzes eingefügt worden und wurde von späteren Änderungen des BewG nicht tangiert. Sie entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 31 Abs. 3 BewG 1934. Allerdings beruht die zum Gesetz gewordene Fassung des § 38 BewG auf Beschlüssen des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags und hat in diesem Zusammenhang einen gegenüber der Regierungsvorlage veränderten Aufbau erhalten.[3]

 

Rz. 7

[Autor/Stand] § 38 BewG gilt unabhängig von der Art der Feststellung. Sie ist somit im Rahmen der Hauptfeststellung zum 1.1.1964 aber auch für nachfolgende Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Bedeutung. Eine Anwendung im Rahmen der Bedarfsbewertung für Grunderwerbsteuerzwecke bzw. bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.[5] Über die Verweisung in § 125 Abs. 4 BewG ist allerdings eine sinngemäße Anwendung bei der Ermittlung von Ersatzwirtschaftswerten in den neuen Bundesländern angeordnet worden.

 

Rz. 8– 10

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[2] BewG 1965 v. 10.12.1965, BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[3] Vgl. BT-Drucks. IV/3508, 7–8 und 12.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[5] Mit der Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG durch das StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846, bestimmen sich die Werte für die Grunderwerbssteuer inzwischen ebenfalls nach § 157 ff. BewG.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

III. Die Ermittlung der Vergleichszahlen (Abs. 1)

1. Allgemeines

 

Rz. 11

[Autor/Stand] In § 37 Abs. 1 BewG ist der Grundsatz der Bewertung im vergleichenden Verfahren festgelegt. Ergänzend dazu ergibt sich aus § 38 Abs. 1 BewG, dass das vergleichende Verfahren grundsätzlich unter Anwendung von Vergleichszahlen durchzuführen ist. Die Vergleichszahlen sind Zahlen, die die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in Bezug auf die Reinerträge ausdrücken.

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Die Vergleichszahlen ergeben keine unmittelbare Aussage über den Wert der einzelnen Nutzung. Der in DM ausgedrückte Vergleichswert muss vielmehr dadurch ermittelt werden, dass die Vergleichszahlen mit dem ihnen zukommenden Wert in Währungsgeld vervielfacht werden. Für die Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 sind die Werte für je 100 Vergleichszahlen in § 40 Abs. 2 BewG festgelegt. Da seitdem keine neue Hauptfeststellung durchgeführt wurde, haben die Werte auch für nachfolgende Fortschreibungen und Nachfeststellungen Bedeutung. Es liegt auf der Hand, dass die auf den 1.1.1964 ermittelten Werte den heutigen Wertverhältnissen auch bei der Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht mehr entsprechen und daher nicht mehr zeitgemäß sind. Dies hat dazu geführt, dass der BFH inzwischen in mehreren Vorlagebeschlüssen die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung angezweifelt und das BVerfG zur Entscheidung aufgerufen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 36 BewG und hier auf die Anm. 38 ff. verwiesen.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Begründet wurde die ausdrückliche gesetzliche Festlegung damit, dass die Ertragsfähigkeit der gesamten Land- und Forstwirtschaft nicht nur von sachlichen Erwägungen, sondern auch von politischen Beschlüssen im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abhängig sei.[4] Aus politischen Beweggründen werden auch die sich auf Grund der Untersuchungen des Bewertungsbeirats[5] ergebenden Werte halbiert (vgl. dazu die Kommentierung zu § 40 BewG).

 

Rz. 14– 16

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[4] Vgl. dazu BT-Drucks. IV/3508, 8.
[5] Vgl. §§ 63 bis 66 BewG.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

2. Anwendungsbereich der Vergleichszahlen

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Die Bewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erfordert es, für jede...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge