I. Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 37 BewG regelt allgemeingültig die Ermittlung des Ertragswertes. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Festlegung eines vergleichendes Verfahrens, das im Einzelnen in den §§ 38 bis 40 BewG näher definiert und konkretisiert wird. Zusätzlich erfolgt über § 41 BewG eine Feinjustierung, soweit besondere Umstände einen Zu- oder Abschlag auf den Vergleichswert erforderlich machen. Nur in den Fällen, in denen das das vergleichende Verfahren nicht durchgeführt werden kann, ist das Einzelertragswertverfahren anzuwenden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Das Einzelertragswertverfahren ist nur in den Fällen durchzuführen, in denen es durch das Bewertungsgesetz ausdrücklich zugelassen ist. Es beschränkt sich folglich im Wesentlichen auf die Bewertung der Nebenbetriebe (vgl. § 42 Abs. 2 BewG) und des Abbaulandes (vgl. § 43 Abs. 2 BewG).

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

II. Rechtliche Entwicklung

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die Vorschrift ist mit dem BewG 1965[2] in das Gesetzes eingefügt worden und wurde von späteren Änderungen des BewG nicht tangiert.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] § 37 BewG gilt unabhängig von der Art der Feststellung. Sie ist somit im Rahmen der Hauptfeststellung zum 1.1.1964 aber auch für nachfolgende Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Bedeutung. Eine Anwendung im Rahmen der Bedarfsbewertung für Grunderwerbsteuerzwecke bzw. bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.[4]

 

Rz. 8– 10

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[2] BewG 1965 v. 10.12.1965, BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017
[4] Mit der Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG durch das StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846, bestimmen sich die Werte für die Grunderwerbssteuer inzwischen ebenfalls nach §§ 157 ff. BewG.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.10.2017

III. Vergleichendes Verfahren (Abs. 1)

 

Rz. 11

[Autor/Stand] § 37 Abs. 1 Satz 1 BewG stellt klar, dass der Ertragswert auf der Grundlage eines vergleichenden Verfahrens zu ermitteln ist. Die Vorschrift räumt trotz der Ausnahmeregelung in § 37 Abs. 2 BewG der Finanzbehörde keine Ermessensspielräume ein, sondern ist als Muss-Vorschrift konzipiert. Das vergleichende Verfahren kommt folglich auch dann zur Anwendung, wenn die Eigenfläche ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt wird.[2] Bei Tierhaltungsgemeinschaften gilt dies auch dann, wenn die Hof- und Gebäudefläche nicht der Gemeinschaft als zivilrechtlicher Eigentümerin gehört, ihr aber gem. § 34 Abs. 6 BewG zuzurechnen ist.[3]

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Der besondere Vorteil des vergleichenden Verfahrens besteht darin, dass die für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen maßgebende Ertragswerte gemäß § 36 BewG nicht auf der Grundlage des für den einzelnen Betrieb sich ergebenden individuell erzielten tatsächlichen Reinertrags, sondern auf der Grundlage des nachhaltig erzielbaren Reinertrags ermittelt werden. In Anbetracht der großen Zahl von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wäre eine andere Art der Bewertung anhand von Einzelertragswerten bereits aus praktischen Erwägungen heraus nicht möglich gewesen und würde in der Praxis auch zu einer ungleichen Bewertung im land- und forstwirtschaftlichen Bereich führen.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Das vergleichende Verfahren bezieht sich nicht auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Ganzes, sondern auf die einzelnen Nutzungen des Betriebs (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 BewG; zur Definition vgl. § 34 BewG Anm. 53 ff.). Der objektivierte Reinertrag bestimmt sich folglich nach der Ertragsfähigkeit der einzelnen Nutzung, die von den natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen abhängt.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Die Unterschiede in der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben werden dabei durch Vergleichszahlen ausgedrückt, aus denen dann der Vergleichswert abgeleitet wird. Das gesamte Verfahren zur Ermittlung des Ertragswerts wird nach dem vergleichenden Verfahren durchgeführt, dessen genauen Regeln in den §§ 38 bis 40 BewG festgelegt sind.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Im Interesse einer gleichmäßigen Durchführung des vergleichenden Verfahrens sieht das BewG vor, dass über das gesamte Bundesgebiet ein Netz von Bewertungsstützpunkten gelegt wird, an denen sich der Vergleich im Einzelfall zu orientieren hat (vgl. dazu die Kommentierung zu § 39 BewG). Durch diese Bewertungsstützpunkte, die sich bis auf die Ortsebene erstrecken, wird sichergestellt, dass sich neben den natürlichen Ertragsbedingungen auch bestimmte wirtschaftliche Ertragsbedingungen auf den Ertragswert auswirken.

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Die natürlichen Ertragsbedingungen, mit denen insbesondere die Bodenbeschaffenheit, die Geländegestaltung und klimatische Verhältnisse abgebildet werden, werden durch Ertragsmesszahlen (EMZ) ausgedrückt und sind aus dem Liegenschaft...

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