Schrifttum:

Barthel, Competitive Wertermittlung: Zur Ermittlung aktueller Grundbesitzwerte, DB 2018, 1161; Becker, Leitlinien zum verfassungsrechtlichen Rahmen des Steuerrechts am Beispiel des zu reformierenden Grundsteuergesetzes; BB 2011, 2391; Becker, Die Reform der Grundsteuer – wem obliegt die Gesetzgebungskompetenz, BB 2013, 861; Broer/Jarass , Verfassungsfeste Erhebung der Grundsteuer mittels Grundsteuererklärung, BB 2018, 919; Bruschke, Einheitsbewertung als Bemessungsgrundlage der Grundsteuer? Wege zur Neustrukturierung, ErbStB 2010, 348; Bruschke, Einheitsbewertung – letzter Akt?, SteuCon 2010 Nr. 9, 25; Dötsch, Einheitsbewertung im Ertragswertverfahren weiterhin zulässig, jurisPR-SteuerR 27/2005 Anm. 1; Eisele, Einheitsbewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer verfassungswidrig, NWB 2018, 1299; Halaczinsky, Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit, ErbStB 2015, 29; Halaczinsky, Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer, jurisPR-SteuerR 18/2018 Anm. 4; Herlinghaus, Bewertung eines Lebensmittelmarktes als Warenhaus – Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung, BFH/PR 2010, 392; Hiller/Neubauer , Interdisziplinäre Aspekte der Grundsteuerreform, DStZ 2018, 281; Hinder/Feldhaus , Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer, GmbHR 2018, R 135; Kapp, Verfassungswidrige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, DStZ 1991, 691; Keßler, Hauptfeststellung, LSW Gruppe 4/144, 1; Kleeberg/Bruckmeyer, Plädoyer für eine Einheitsbewertung des Grundbesitzes, BB 1992, 2333; Köhler/Wagner, Die Debatte um die Reform der Grundsteuer gewinnt an Fahrt, BB 2010, 2483; Krause, Kommt jetzt die Reform der Grundsteuer?, NWB-EV 2010, 361; Loose, Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG jurisPR-SteuerR 11/2015 Anm. 1; Palke, BFH bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der Einheitswerte als Bemessungsgrundlage der Grundsteuer, NWB 2010, 392; Pietsch, Einheitswert – Quo vadis?, UVR 1992, 13; Rößler, Quo vadis Einheitsbewertung, DStZ 1987, 461; Roscher, Einheitsbewertung für die Bemessung der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig, ZKF 2018, 97; Seer, Grundsteuer nach dem Urteil des BVerfG vom 10.4.2018 – Analyse und Folgerungen, DB 2018, 1488; Stöckel, Zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitswerte nach dem 1.1.2007, NWB 2010, 3177; Stöckel, Wegfall der Einheitswerte und Reform der Grundsteuer, NWB 2011, 1708; Tiede , Endgültiges Aus für die Einheitsbewertung, StuB 2018, 330; Tremel, Notwendigkeit einer künftigen Neubewertung bei der Einheitsbewertung – zugleich Besprechung des BFH-Urteils vom 30.6.2010, II R 60/08, SteuK 2010, 492; Wiegand, Einheitsbewertung – ein Ausweg aus dem Dilemma, DB 1994, 2582.

I. Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Einheitswerte des Grundbesitzes dienen bzw. dienten der Festsetzung verschiedenster Steuern. Hierzu gehört neben der Grundsteuer auch die Gewerbesteuer. Ebenfalls betroffen waren bis zur Einführung der Bedarfsbewertung (§§ 138 ff. BewG) auch die Grunderwerbsteuer[2] und die Erbschaft- und Schenkungsteuer.[3] Die Vermögensteuer, für die die Einheitswerte ebenfalls von Bedeutung waren, ist mit Ablauf des 31.12.1996 durch einfache Untätigkeit des Gesetzgebers entfallen und daher für die weitere Betrachtung ebenfalls nicht mehr von Belang. Weitere Anwendungsbereiche ergeben sich zum Teil über landesrechtlich geregelte Steuern und Abgaben.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Während für die Realsteuer[5] die Einheitswerte des Abschnitts 1 des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes weiterhin maßgeblich sind, wurden die Grundlagen für die Grunderwerbsteuer über die Regelungen des 4. Abschnitts des Zweiten Teils und für die Erbschaft- und Schenkungsteuer die Grundbesitzwerte über die Regelungen im 6. Abschnitt des Zweiten Teils ermittelt. Bis zum 31.12.2008 waren für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ebenfalls die Bedarfswerte anzuwenden.[6] Nach der Entscheidung des BVerfG vom 23.6.2015[7] sind diese jedoch auch bei der Grunderwerbsteuer nur noch für Sachverhalte, die bis zum 31.12.2008 verwirklicht wurden, maßgeblich.[8]

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Bei der Einheitsbewertung besteht die Besonderheit, dass die jeweiligen Werte auf einen bestimmten Stichtag festgestellt werden und Dauerwirkung auslösen. Da sich die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Laufe der Zeit verändern, ist es daher grundsätzlich erforderlich, in bestimmten Abständen eine neue Wertfeststellung vorzunehmen. Dies geschieht nach dem Willen des Gesetzgebers dem Grunde nach im Rahmen einer allgemeinen Feststellung sämtlicher Einheitswerte. Diese Feststellung wird als Hauptfeststellung bezeichnet.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Soweit § 21 Abs. 1 BewG eine Zeitvorgabe für die Durchführung einer Hauptfeststellung vorsieht, entspricht dies nicht der Realität. Die nächste Hauptfeststellung müsste letztlich durch ein gesondertes Gesetz bestimmt werden. In Anbetracht der mehr als 30 Million...

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