Schrifttum

Christoffel, Die neue Grundstücksbewertung nach dem Jahressteuergesetz 1997, Berlin 1997; Christoffel/Geckle/Pahlke, Praxiskommentar zum ErbStG, Freiburg 1998, § 12 ErbStG Rz. 575 f.; Christoffel/Prühs, Grundstücksbewertung, 2. Aufl., Bonn 2000; o.V., Erbfolgebesteuerung, Grundstücksbewertung in Sonderfällen, Beilage zu Heft 11–12/1997; Eisele, Die Bedarfsbewertung des Grundbesitzes, NWB Fach 10, 1379 (9 und 10/2003); Flock, Bewertung des Grund- und Betriebsvermögens und von Anteilen im Erbschaftsteuerrecht – Änderungen durch das Jahressteuergesetz 1997 – Steuerberaterkongreß-Report 1998, 275; Halaczinsky, Bedarfsbewertung des Grundvermögens, NWB Fach 10, 859 (37/1998); Sonderbewertung für Erbbaurechte und im Bau befindliche Gebäude, LSW Gruppe 10, 83 (6/1998).

A. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

I. Einheitsbewertung zum 1.1.1964

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Bei der Einheitsbewertung zum 1.1.1964 sind Gebäude und Gebäudeteile sowie Anlagen, die zum Schutz der Bevölkerung sowie lebens- und verteidigungswichtiger Sachgüter vor der Wirkung von Angriffswaffen geschaffen worden sind, bei der Ermittlung des Einheitswerts außer Betracht zu lassen, wenn sie im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden (§ 71 BewG). Wegen weiterer Einzelheiten zur Gewährung der Steuerbefreiungsvorschrift vgl. Abschn. 5 BewRGr.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019

II. Befreiungsvorschrift im Rahmen der Grundstücksbewertung

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 150 BewG führt die bisherige Befreiungsvorschrift aus der Einheitsbewertung 1964 fort. Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die zu den in § 1 des Zivilschutzgesetzes (ZSG) bezeichneten Zwecken geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Grundstücksbewertung außer Betracht. Dies wirkt sich nicht nur auf den Grundstückswert für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke aus, sondern auch auf den Grundstückswert für grunderwerbsteuerliche Zwecke, soweit dieser "ersatzweise" bei der Besteuerung zugrunde gelegt wird.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] In der Regierungsvorlage[3] wird zur Begründung auf Folgendes hingewiesen:

"In Fortführung des bisherigen § 71 BewG sollen Gebäude und Gebäudeteile befreit werden, die für den Zivilschutz genutzt werden. Die Vorschrift berücksichtigt die Änderungen, die sich durch den Entwurf des Zivilschutzgesetzes ergeben. Die Befreiung ist wie bisher davon abhängig, dass die Gebäude oder Gebäudeteile im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden. Da die Befreiung bereits bei der Ermittlung des Grundstückswerts zu berücksichtigen ist, wirkt sie sich auf die Erbschaftsteuer und auch auf die Grunderwerbsteuer aus."

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019
[3] Vgl. BR-Drucks. 390/96; Gesetzesentwurf des JStG 1997, 50.

III. Entscheidung des BVerfG vom 23.6.2015

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Mit dem Beschluss vom 23.6.2015[2] hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 8 Abs. 2 GrEStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Vielmehr müsse, wenn der Gesetzgeber zur Bemessung der Steuer neben einem Regelbemessungsmaßstab einen Ersatzmaßstab vorsieht, dieser Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angenähert sind. Das war bei der Ersatzbemessungsgrundlage nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes nicht der Fall, so dass sie dem Grundsatz der Lastengleichheit[3] nicht genügte. Das BVerfG fordert für eine gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen, dass für die von einer Steuer erfassten Wirtschaftsgüter eine Bemessungsgrundlage gefunden wird, die deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbildet.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Entsprechend der Änderung der in § 8 Abs. 2 GrEStG i.d.F. des Art. 8 Nr. 2 StÄndG 2015[5] enthaltenen Verweise gelten – rückwirkend – auch bei Bewertungen für Zwecke der Grunderwerbsteuer die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes. Betroffen sind bei der Grunderwerbsteuer alle Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht werden.[6] Somit hat § 150 BewG nur noch Bedeutung für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2009.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Bei der verwaltungsmäßigen Umsetzung ergaben sich verschiedene verfahrensrechtliche Fragen. Bezüglich der mit der Rückwirkung in der Praxis verbundenen Fragestellungen vgl. § 138 BewG Rz. 25.11 ff.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019
[5] Art. 8 Nr. 2 StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834; BStBl. I 2015, 846.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2019

B. Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiungsvorschrift

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die Gewährung der Befreiung nach § 150 BewG setzt voraus, dass es sich um Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen handelt, die

  • wegen der in § 1 ZSKG[2] bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und
  • im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden.
 

Rz. 8

[Autor/Stand] Unter § 1 ZSKG fällt die Aufgabe, durch

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