Schrifttum:

Christoffel, Änderungen des Bewertungsgesetzes, ErbBstg 2006, 258–265; Christoffel, Die neue Grundstücksbewertung nach dem Jahressteuergesetz 1997, Berlin 1997; Christoffel, Neuerungen zur Bedarfsbewertung ab 2007, LSW Gruppe 10, 215–220; Christoffel, Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1996, UVR 1995, 33; Christoffel, Überblick über das Jahressteuergesetz 1997, DStR 1997, 265; Christoffel/Prühs, Grundstücksbewertung, 3. Aufl., Bonn 2001; Dohm, Die Änderungen des Bewertungsgesetzes aufgrund des Jahressteuergesetzes 1997, StW 1997, 73; Dohm, Fragen des Feststellungsverfahrens bei der Bedarfsbewertung nach den §§ 138 ff. BewG, StW 1997, 227; Drosdzol, Die Änderungen der steuerlichen Bedarfsbewertung, insbesondere der Bewertung in Erbbaurechtsfällen und in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden, durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 10.11.2006, UVR 2007, 119–124; Eisele, Änderungen bei der Grundbesitzbewertung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2007; Eisele, Brennpunkte der Anwendungserlasse zum erbschaftsteuerlichen Bewertungsrecht nach dem JStG 2007, Information StW 2007, 376–382; Eisele, Die Bedarfsbewertung des Grundbesitzes, NWB Fach 10, 1379; Eisele, Erbbaurecht bei der erbschaftsteuerlichen Immobilienbewertung nach dem JStG 2007, DStR 2007, 1023–1026; Eisele, Erbschaftsteuerliche Immobilienbewertung und Öffnungsklausel, Verkehrswertnachweis nach internationalen Bewertungsverfahren?, NWB Fach 9, 2869–2880; Eisele, Erbschaftsteuerliche Immobilienbewertung und Verkehrswertnachweis nach dem JStG 2007, ZEV 2007, 166–170; Eisele, Jahressteuergesetz 2007: Neuerungen im erbschaftsteuerlichen Bewertungsrecht, Information StW 2007, 136–140; Glier, Bedarfsbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer und Einheitsbewertung Grundsteuer für Grundvermögen/Betriebsgrundstücke, 12. Aufl. 2005; Götz, Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung, UVR 2005, 11–12; Halaczinsky/Teß, Die neuen Erbschaftsteuerregelungen, Bonn 1997; Kronthaler, Jahressteuergesetz 1997, Berlin 1997; Mannek, Feststellung von Grundbesitzwerten beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen, 2006, NWB Fach 9, 2835–2848; Mannek, Bedarfsbewertung von Grundstücken, Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2007, NWB Fach 9, 2881–2906; Moench/Höll, Die neue Erbschaftsteuer, Neuwied 1997; Münchehofe/Springer, Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bei der steuerlichen Bedarfsbewertung, DStZ 2006, 725–729; Olbertz, Aufforderung zur "Ermittlung des Grundstückswerts" im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht aus verfahrensrechtlicher Sicht, DStR 1998, 1293; Stöckel, Erbbaurecht: Grundbesitzwert oder niedrigerer Verkehrswert, Beseitigung der Mängel des § 148 BewG durch die Novellierung des Bewertungsgesetzes im JStG 2007?, NWB Fach 9, 2907–2916; Strahl, Jahressteuergesetz 1997: Die Änderungen und Beratungshinweise, KÖSDI 1997, 10991; Streck, Rechtswidrige Steuererklärungen "zur vorläufigen Ermittlung des Grundstückswerts" im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht, DStR 1997, 1800; Teß, Die Neuregelung des Jahressteuergesetzes 1997 zur Grundbesitzbewertung und bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, DSWR 1997, 53; Thiel, Die neue Erbschaft- und Schenkungsteuer, DB 1997, 64; Weinmann, Das neue Erbschaftsteuerrecht 1997, München 1997; Wittmann, Neuregelung der Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 1996, BB 1997, 548; Wolff, Probleme der neuen Bedarfsbewertung von Immobilien für Zwecke der Erbschaftsteuer, DStR 1997, 349.

A. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Aufgrund der Entscheidungen des BVerfG v. 22.6.1995[2] musste der Gesetzgeber die Bewertung der Grundstücke neu regeln, und zwar sowohl für die Vermögensteuer als auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. In der Entscheidung zur Vermögensteuer sah das BVerfG § 10 Nr. 1 VStG insoweit als mit dem Grundgesetz unvereinbar an, als die Regelung das zu Gegenwartswerten erfasste Vermögen mit demselben Steuersatz wie den Grundbesitz belastete, obwohl dessen Bewertung entgegen dem gesetzlichen Konzept gegenwartsnaher Bewertung seit 1964 bzw. 1974 nicht mehr der Wertentwicklung angepasst worden war. Die Bemessungsgrundlage muss, so das BVerfG in einem der Leitsätze, auf die Ertragsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden. In seiner Entscheidung zur Erbschaftsteuer weist das Gericht darauf hin, dass § 12 Abs. 1 und 2 ErbStG i.V.m. dem Ersten und Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes insofern mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, als er bei gleichem Steuertarif als Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer für Grundbesitz die Einheitswerte auf den 1.1.1964, für Kapitalvermögen hingegen Gegenwartswerte bestimme.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Da sich die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien von Anfang an für den Wegfall der Vermögensteuer entschieden hatten, dagegen die Erbschaft- und Schenkungsteuer weiterhin beibehalten wollten, sah der Entwurf des Jahressteuergesetzes 1997 ...

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