Schrifttum

Dötsch, Einheitswertfeststellung im Mietwohngrundstück im Beitrittsgebiet mit nur zum Teil steuerbefreiten Wohnungen, Juris PR-SteuerR 24/2004; Hecht, Grundsteuern vom Einheitswert oder Ersatzbemessungsgrundlage? Erörterung mit Reformvorschlägen, BB 2000, 1168.

A. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift/geplante Änderungen

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 132 BewG wurde durch den Einigungsvertrag vom 31.8.1990[2] eingefügt.

Die im Gebiet der ehemaligen DDR weiter geltenden Einheitswerte auf den 1.1.1935 werden danach erstmals auf den 1.1.1991 fortgeschrieben bzw. nachfestgestellt.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Da für bisher unbewertete Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser ab dem 1.1.1991 eine pauschale Grundsteuer nach der Wohnfläche erhoben wird (§ 42 GrStG), war eine flächendeckende Feststellung der Einheitswerte nicht erforderlich. Erst wenn für Zwecke anderer Steuern als der Grundsteuer die Einheitswerte von Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern benötigt werden, findet eine Einheitsbewertung statt.

Mit Urteil vom 10.4.2018[4] hat das Bundesverfassungsgericht die §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Abs. 5 BewG sowie § 93 Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Artikels des Gesetzes vom 22.7.1970, soweit sie bebaute Grundstücke außerhalb des Bereichs der Land und Forstwirtschaft und außerhalb des in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets betreffen, seit dem 1.1.2002 für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat eine Frist zur Neuregelung spätestens bis zum 31.12.2019 auferlegt bekommen. Zur Neuregelung legt aktuell der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 25.6.2019[5] vor. Am 27.6. 2019 hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung über diesen Gesetzentwurf beraten und ihn an die Ausschüsse verwiesen.

Da der Entwurf bundeseinheitliche Vorgabe für die Bewertung von Grundbesitz vorsieht (7. Abschnitt Bewertung des Grundbesitzes für die Grundstücke ab 1.1.2022 – §§ 218 ff. BewG Neufassung), sind die bewertungsrechtlichen Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens im Gebiet des Art. 3 des Einigungsvertrags (§§ 125-137 BewG in der aktuellen Fassung) hinfällig. Der Regierungsentwurf sieht dementsprechend die Streichung dieser Vorschriften vor.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019
[2] BGBl. II 1990, 889 = BStBl. I 1990, 654.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.09.2019
[4] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12.
[5] BT-Drucks. 19/11085.

B. Sonderregelung für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser (Abs. 2)

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Nach § 132 Abs. 2 BewG unterbleibt die gesonderte Feststellung eines Einheitswerts 1935 für Grundstücke im Beitrittsgebiet wenn es sich um Mietwohngrundstücke i.S. des weiter anzuwendenden § 132 Abs. 1 Nr. 1 RBewDV oder Einfamilienhäuser handelt und der Einheitswert nur für die Festsetzung der Grundsteuer erforderlich wäre (siehe zu § 32 RBewDV § 129 BewG Rz. 96 ff.).

Für diese Grundstücke wird der Einheitswert nachträglich festgestellt, wenn er erstmals für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuern erforderlich ist.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die Festsetzung des Einheitswert für ein im Beitrittsgebiet gelegenes Mietwohngrundstück oder Einfamilienhaus ist für die Festsetzung anderer Steuern als für die Grundsteuer geboten, wenn beispielsweise ein für die Festsetzung der anderen Steuer zuständiges Finanzamt um die Festsetzung nachsucht, um den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG berechnen zu können.[3]

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Das anfordernde und nicht das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AO) entscheidet, ob die Feststellung des Einheitswerts als Grundlage für die Steuerfestsetzung erforderlich ist, und zwar nicht durch eine selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern durch den verwaltungsinternen Vorgang der Anforderung der Einheitswertfeststellung beim Lagefinanzamt. Wird das Lagefinanzamt zur Einheitswertfeststellung aufgefordert, kann und muss es regelmäßig ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass die Feststellung des Einheitswerts i.S. des § 132 Abs. 2 Satz 2 BewG erforderlich ist. Anders kann es sich allenfalls dann verhalten, wenn die Anforderung der Einheitswertfeststellung "vollkommen aus der Luft gegriffen und damit willkürlich" ist.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Aus den gleichlautenden Erlassen der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vom 20.11.1990[6] folgt nichts Gegenteiliges. Nach dem dortigen Abschnitt 3.1.2 Abs. 3 sind zwar für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser von Wohnungsunternehmen trotz der Zurechnung zum Betriebsvermögen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – keine Einheitswerte nachträglich festzustellen. In den Erlassen wird dazu unter anderem darauf hingewiesen, dass bei der Gewerbeertragssteuer statt der Kürzung von 1,2 % des Einheitswerts der Betriebsgrundstücke auf Antrag der Teil des Gewerbeertrags von der Steuerpflicht ausgenommen wird, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (§ 9 Nr. 1 Satz 3 ff. GewStG). Die Erlasse gehen aber nicht auf den Fall ein, dass die Vorausse...

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