A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 59 BewG enthält eine für den Gartenbau notwendige Ausnahmeregel zu § 35 BewG, indem ein abweichender Bewertungsstichtag festgelegt wird. Die Vorschrift unterscheidet dabei nach Baumschulbetrieben und dem Gemüse-, Blumen und Zierpflanzenanbau. Durch die Regelung der abweichenden Bewertungsstichtage wird den besonderen Verhältnissen der Baumschulen und der gärtnerischen Nutzung Rechnung getragen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Durch Abs. 1 des § 59 BewG wird sichergestellt, dass die Betriebsfläche bei Baumschulbetrieben nach den Verhältnissen vom 15. September des vor dem Bewertungsstichtag liegenden Jahres aufgenommen wird. Damit erfolgt die Bestandsaufnahme vor den herbstlichen Rodungen. Über Abs. 2 wird für Betriebe, die im Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau tätig sind, die Erfassung der Betriebsfläche auf den 30. Juni vorgezogen. Auch dies ist durch die Besonderheiten dieser landwirtschaftlichen Nutzung bedingt.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

II. Rechtsentwicklung

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 59 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und seitdem unverändert und unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] § 59 BewG ist auch bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer[4] zu beachten, da § 142 Abs. 1 BewG eine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift enthält. Die Vorschrift ist jedoch inzwischen nur noch für Erwerbsfälle bis zum 31.12.2008 anzuwenden. Der für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1.1.2009 eingefügte sechste Abschnitt des BewG[5], der nach der Entscheidung des BVerfG[6] und der nachfolgenden Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG[7] seit dem 1.1.2009 auch für die Grunderwerbsteuer anzuwenden ist, ebenfalls enthält in § 174 BewG im Wesentlichen gleichlautende Regelungen für den Zeitpunkt der Ermittlung der Betriebsfläche zwecks Ermittlung des Wirtschaftswertes bei gärtnerischer Nutzung.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Nachdem das BVerfG inzwischen auch die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat[9], verliert auch § 59 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2024 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen der Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst.[10] Regelungen zum Bewertungsstichtag finden sich jetzt in § 235 BewG. Allerdings handelt es sich dabei um eine sehr allgemein gefasst Vorschrift, die lediglich Sonderregeln für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel enthält.

 

Rz. 9– 10

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[2] BewG 1965 v. 10.12.1965, BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[4] §§ 138 ff. BewG; bis zum 31.12.2008 galt dies auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
[7] Vgl. StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[9] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BGBl. I 2018, 531 (Entscheidungsformel); DStR 2018, 791.
[10] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2019, 1319.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

III. Allgemeines zum Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Nach den grundsätzlichen Regelungen des § 35 Abs. 1 BewG über den Bewertungsstichtag beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sind für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude und der stehenden Betriebsmittel die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. Dabei handelt es sich bei der Einheitsbewertung jeweils um den 1. Januar des jeweiligen Jahres (vgl. dazu die Kommentierung zu § 35 BewG).

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Diese Regelung gilt auch für die Betriebsfläche der einzelnen Nutzung oder eines Nutzungsteils, soweit nicht bei den besonderen Vorschriften über die einzelnen Nutzungen Ausnahmevorschriften bestehen. Eine solche Ausnahmevorschrift stellt § 59 BewG für die gärtnerischen Nutzungsteile Baumschulen sowie Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau dar.

 

Rz. 13– 15

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

B. Stichtag für die Ermittlung der Betriebsfläche bei Baumschulbetrieben (Abs. 1)

 

Rz. 16

[Autor/Stand] § 59 Abs. 1 BewG bestimmt als Stichtag für den Umfang der Betriebsfläche, die durch den Anbau von Baumschulgewächsen genutzt wird, den 15. September, der dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist. ...

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