Schrifttum:

Eisele, Erfassung des Weinbestandes im sonstigen Vermögen, Information StW 1995, 264

A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 56 BewG ergänzt die Begriffsbestimmung des § 33 Abs. 2 Halbs. 2 BewG, über den normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln für die Vorräte an Wein bei der weinbaulichen Nutzung. Er schließt damit eine Lücke, die ansonsten bei der Bewertung von Weinbaubetrieben entstanden wäre und trägt damit der Besonderheit Rechnung, dass die geernteten Trauben noch einer längerer Behandlung bis zur Weinherstellung und Verkaufsfähigkeit des Weines bedürfen, während bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine entsprechend ausgedehnte Bearbeitung zur Herstellung der Verkaufsfähigkeit dieser Erzeugnisse im Regelfall nicht erforderlich ist.[2]

 

Rz. 2– 4

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[2] Vgl. BFH v. 10.8.1956 – II 47/56 U, BStBl. III 1956, 276.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

II. Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 56 BewG ist mit dem BewG 1965[2] in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden und geht auf die bisherigen Regelungen in § 47 Abs. 3 BewG 1934 und den früheren § 24 BewDV zurück. Bei der Übernahme der Regelung wurde die Vorschrift allerdings an die Verhältnisse der Praxis angepasst.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Mit dem Jahressteuergesetz 1996[4] wurde der bis dahin nur aus einem Absatz bestehende § 56 BewG erneut überarbeitet. Die bisherigen Sätze 1 und 2 der Vorschrift wurden zu Absatz 1, der bisherige Satz 3 zu Absatz 3. Gleichzeitig wurde ein neuer Absatz 2 in die Regelung aufgenommen, mit dem der Umfang des Bestandes an umlaufenden Betriebsmitteln praxisgerecht erweitert wurde. Diese Neuregelung war allerdings erst für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.1996 von Bedeutung.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die Vorschrift ist unabhängig von der Art der Feststellung gültig. Sie kommt also auch bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zur Anwendung. Die Neufassung durch das JStG 1996 kommt wegen des Fehlens einer neuen Hauptfeststellung allerdings bisher nur bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen zum Einsatz.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] § 56 BewG war auch bei der Feststellung von Grundbesitzwerten für Zwecke der Grunderwerbsteuer[7] zu beachten, da § 142 Abs. 1 BewG eine ausdrückliche Verweisung auf diese Vorschrift enthält. Der für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1.1.2009 eingefügte sechste Abschnitt des BewG[8] enthält in § 173 BewG, der ja nach der Entscheidung des BVerfG[9] und der nachfolgenden Änderung des § 8 Abs. 2 GrEStG[10] seit dem 1.1.2009 auch für die Grunderwerbsteuer anzuwenden ist, ebenfalls gesonderte Regelungen.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Nachdem das BVerfG inzwischen auch die Grundlagen der Grundsteuer, nämlich die Einheitswerte des Bewertungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat[12], verliert auch § 56 BewG spätestens mit Ablauf des 31.12.2024 seine Bedeutung. Zwar bezieht sich die genannte Entscheidung des BVerfG nicht explizit auf die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Im Rahmen der Neuregelung werden aber auch die Vorschriften über die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe neu gefasst.[13] Dabei zählen die umlaufenden Bertriebsmittel nach § 217 Abs. 3 Nr. 4 BewG weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Allerdings werden spezielle Regelungen zur weinbaulichen Nutzung nicht in den Gesetzestext aufgenommen. Vielmehr enthält § 222 Abs. 4 BewG jetzt die Bewertungsgrundlage für die Nutzung allgemein.

 

Rz. 10– 11

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[2] BewG 1965 v. 10.12.1965, BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[4] JStG 1996 v. 11.10.1995, BGBl. I 1996, 1250 = BStBl. I 1996, 438.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[7] §§ 138 ff. BewG; bis zum 31.12.2008 galt dies auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
[10] Vgl. StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020
[12] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BGBl. I 2018, 531 (Entscheidungsformel); DStR 2018, 791.
[13] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2019, 1319.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2020

B. Normalbestand bei Feststellungen vor dem 1.1.1996

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Bei Einheitswertfeststellungen vor dem 1.1.1996 gilt § 56 Abs. 1 und Abs. 3 BewG. Danach gehören nur die Weinbestände aus der letzten und der vorletzten Ernte zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines Weinbaubetriebes. Diese Regelung führt dazu, dass ältere Bestände nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern dem sonstigen Vermögen zugerechnet wurden. Die Beschränkung auf zwei Ernten war auch nach Einschätzung des Gesetzgebers...

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