Schrifttum:

App, Die Berücksichtigung von Verlusten aus Tierzucht und Tierhaltung, Inf. 1990, 538; Engel, Die Fehler im Vieheinheitenschlüssel, Inf. 1988, 53; Engel, Landwirtschaft oder Gewerbe, 1998; Engel, Bewertungs-Ratgeber in der Tierhaltung, Einheitsbewertung und Abgrenzung zum Gewerbe, 1990; Felsmann, Änderung der Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierhaltung, Inf. 1970, 347; Gallus, Anforderungen an den Steuergesetzgeber für einen erfolgreichen Strukturwandel der Land- und Forstwirtschaft, DStZ 1989, 22; Günther, Einheitsbewertung eine LuF-Betriebs bei Deckhengsthaltung, ErbStB 2015, 251; Jänsch, Sind Zuschläge zum Einheitswert bei übernormaler Viehhaltung für Mastvieh zulässig, Inf. 1974, 277; Kruhl, Gesetzgeber beschließt "Gesetz zur Anpassung steuerlicher Vorschriften der Land- und Forstwirtschaft", BB 1998, 1389; Lang, Bewertungsrechtliche Behandlung von auf Mastvieh beruhenden Tierüberbeständen, Inf. 1975, 39; Leingärtner, Besteuerung der Landwirtschaft, Kap. 6, Rz. 24 f.; Leingärtner, Das Junktim zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung, Inf. 1988, 387; Milch, Steuerliche Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung, Inf. 1985, 193; Ritzrow, Behandlung der Verluste aus gewerblicher Tierzucht und gewerblicher Tierhaltung, StW 2005, 95; Sasse, Landwirtschaft oder Gewerbe? Steuerliche Rahmenbedingungen für pferdehaltende Betriebe in Deutschland und Österreich, Hamburg 2011.

I. Grundaussagen der Vorschrift

1. Entstehung

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung stellt sich im Regelfall als sehr problematisch dar. Nach dem Bewertungsrecht vor dem BewG 1965 waren Bestimmungen über die Futterbedarfsdeckung aus eigener Erzeugung und aus Zukauf im Gesetz nicht getroffen. Dies bereitete für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierhaltung von der gewerblichen in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Um dieses Problematik zu lösen, hat sich die Verwaltung früh in einem umfangreichen koordinierten Ländererlass auf bestimmte Beurteilungsparameter festgelegt.[2]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Auf dem Grundgedanken dieses Erlasses beruhten die beabsichtigten gesetzlichen Regelungen für diesen Bereich. Die Neuregelung im Bewertungsrecht sollte auch dazu führen, dass die Vorschrift des § 51 BewG für das Einkommensteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht übernommen werden konnte. Diese Absicht wurde mit dem BewG 1965[4] umgesetzt und die Abgrenzungsfragen durch die Einfügung eines § 51 BewG gesetzlich geregelt. In der Folgezeit wurden mehrfach Änderungen der Vorschrift aufgrund der betriebswirtschaftlichen und arbeitswirtschaftlichen Gegebenheiten in der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] So wurden durch Art. 1 Nr. 2 und Art. 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes v. 22.7.1970[6] die bisherigen Vorschriften des § 51 Abs. 1 BewG 1965 und des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1969 geändert. Durch die Änderungen wurde der Umfang der zur landwirtschaftlichen Nutzung gehörenden Tierbestände bei den Betrieben bis zu 220 Hektar erheblich erweitert. Auf einer landwirtschaftlichen Nutzung von 50 ha konnten vorher 230 Vieheinheiten, nunmehr 315 Vieheinheiten gehalten oder erzeugt werden. Dadurch wurde es den bäuerlichen Familienbetrieben ermöglicht, die Veredelungsproduktion über den bisherigen Umfang steuerunschädlich auszuweiten. Für Großbetriebe mit einer Nutzfläche von mehr als 220 ha ist allerdings der Umfang der zur landwirtschaftlichen Nutzung gehörenden Tierbestände vermindert worden.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Diese Vieheinheiten-Staffel erwies sich jedoch im Hinblick auf den Strukturwandel der Landwirtschaft in den folgenden Jahrzehnten zunehmend als Hemmnis für die Entwicklung bäuerlicher Veredelungsbetriebe.[8] Deshalb wurde die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Vieherzeugung durch Einfügung des Abs. 1a in § 51 BewG durch Gesetz v. 29.6.1998[9] ab 1.1.1999 erweitert. Auf einer Nutzfläche von beispielsweise 50 ha können nunmehr 390 Vieheinheiten gehalten oder erzeugt werden. Um der Problematik des § 27 BewG zu entgehen, wurde dessen Anwendung über § 51 Abs. 4 Satz 2 BewG für Feststellungszeitpunkte nach dem 1.1.1964 ausgeschlossen.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Weitere Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Vorschriften der Land- und Forstwirtschaft v. 29.6.1998.[11] Damit wurde Abs. 1a in § 51 BewG eingefügt, mit dem die Vieheinheiten-Staffel für Feststellungszeiträume ab dem 1.1.1999 neu festgelegt wurde. Hintergrund dieser Maßnahme war, dass sich nach Auffassung des Gesetzgebers die bisherige Vieheinheiten-Staffel zunehmend als Hemmnis für den Strukturwandel in der Land- und Forstwirtschaft darstelle und insbesondere für bäuerliche Veredelungsbetriebe nachteilig sei.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Als Folge der Einfügung einer neuen Vieheinheiten-Staffel wurde der bisherige Abs. 1 des § 51 BewG durch das Steueränderungsgesetz 2001 v. 20.12.2001[13] au...

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