Literatur

Vgl. Literaturverzeichnis zu § 11 BewG.

I. Grundaussagen der Vorschrift

1. Rechtsverordnung versus Gesetz

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Ermittlung des Jahresertrags sollte zunächst zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung der Bewertung mit Zustimmung des Bundesrats in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist jedoch letztlich im Bewertungsgesetz geregelt worden. § 203 BewG ist für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2016[2] geändert worden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Vgl. § 199 BewG Anm. 1 bis 6.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[2] BGBl. I 2016, 2464; BStBl. I 2016, 1202.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

2. Regelungsinhalt

 

Rz. 3

[Autor/Stand] § 203 Abs. 1 BewG bestimmt die Höhe des im vereinfachten Ertragswertverfahren geltenden Kapitalisierungszinssatzes.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] § 203 Abs. 2 BewG enthält eine Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium der Finanzen, den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2016 hatte § 203 BewG folgenden Wortlaut:

(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungszinssatz setzt sich zusammen aus einem Basiszins und einem Zuschlag von 4,5 Prozent.

(2) [1]Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. [2]Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. [3]Dieser Zinssatz ist für alle Wertermittlungen auf Bewertungsstichtage in diesem Jahr anzuwenden. [4]Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt.

(3) Der Kapitalisierungsfaktor ist der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

3. Faktoren vor dem 1.1.2016

 

Rz. 6

[Autor/Stand] In der vor dem 1.1.2016 geltenden Fassung des § 203 BewG setzte sich der zur Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors maßgebende Kapitalisierungszinssatz aus zwei Komponenten zusammen: einem variablen Basiszins und einem pauschalen Zuschlag von 4,5 %.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Der Zuschlag berücksichtigte pauschal neben dem Unternehmerrisiko auch andere Korrekturposten, z.B. Fungibilitätszuschlag, Wachstumsabschlag oder inhaberabhängige Faktoren. Branchenspezifische Faktoren wurden in dem typisierenden Verfahren durch einen Beta-Faktor von 1,0 berücksichtigt, weil dann die Einzelrendite wie der Markt schwankt. Eine Korrektur wegen der Ertragsteuerbelastung ist nicht vorgenommen worden, weil die Berücksichtigung der Betriebssteuern bereits im Rahmen der Ermittlung des Jahresertrags (§ 202 BewG) erfolgt. Zudem wurde der Basiszinssatz als Vergleichsgröße vor Berücksichtigung der persönlichen Steuerbelastung des Unternehmers/Anteilsinhabers zugrunde gelegt. Diese bestand hier in gleicher Höhe wie bei anderen Vermögensanlagen, die der Abgeltungssteuer unterliegen, z.B. öffentlichen Anleihen, aus denen auch der Basiszinssatz abgeleitet wurde.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Als Basiszins wurde der von der Deutschen Bundesbank aus den Zinsstrukturdaten für öffentliche Anleihen ermittelte Zinssatz zugrunde gelegt, der für den ersten Werktag eines Jahres errechnet wird und eine prognostizierte Rendite für langfristig laufende Anleihen darstellt. Der Basiszins wurde vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht. Er war aus Vereinfachungsgründen für alle Wertermittlungen auf Bewertungsstichtage in dem jeweiligen Kalenderjahr anzuwenden.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Der Kapitalisierungsfaktor entsprach dem Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes.

 

Rz. 10– 13

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

4. Zusammenstellung der Kapitalisierungsfaktoren

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Das Bundesfinanzministerium hat die maßgebenden Basiszinssätze zur Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und des Betriebsvermögens für die einzelnen Jahre veröffentlicht.

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Danach gelten folgende Basiszinssätze und Kapitalisierungsfaktoren:

 
Jahr Basiszins Kapitalisierungsfaktor

2007

BStBl. 2009 I S. 473
4,02 %   1 = 1 = 11,7370
  (4,02 + 4,5) 8,52

2008

BStBl. 2009 I S. 473
4,58 %   1 = 1 = 11,0132
  (4,58 + 4,5) 9,08
 
Jahr Basiszins Kapitalisierungsfaktor

2009

BStBl. 2009 I S. 14
3,61 %   1 = 1 = 12,3304
  (3,61 + 4,5) 8,11

2010

BStBl. 2010 I S. 14
3,98 %   1 = 1 = 11,7924
  (3,98 + 4,5) 8,48

2011

BStBl. 2011 I S. 5
3,43 %   1 = 1 = 12,6103
  (3,43 + 4,5) 7,93

2012

BStBl. 2012 I S. 13
2,44 %   1 = 1 = 14,4092
  (2,44 + 4,5) 6,94

2013

BStBl. 2013 I S. 19
2,04 %   1 = 1 = 15,2905
  (2,04 + 4,5) 6,54

2014

BStBl. 2014 I S. 23
2,59 %   1 = 1 = 14,1043
  (2,59 + 4,5) 7,0...

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