Schrifttum:

Vgl. Literaturverzeichnis zu § 11 BewG.

I. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

1. Rechtsverordnung versus Gesetz

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Bewertung des betrieblichen Vermögens sollte zunächst zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung der Bewertung in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist jedoch letztlich im Bewertungsgesetz geregelt worden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Vgl. § 199 BewG Anm. 1.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

2. Regelungsinhalt

 

Rz. 3

[Autor/Stand] § 200 Abs. 1 BewG regelt zunächst allgemein, dass zur Ermittlung des Ertragswerts der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit dem Kapitalisierungsfaktor zu multiplizieren ist. Dabei wird zur Ermittlung des Jahresertrags auf §§ 201 und 202 BewG verwiesen. Hinsichtlich des Kapitalisierungsfaktors wird auf § 203 BewG verwiesen. Darüber hinaus müssen die Abs. 2 bis 4 des § 200 BewG berücksichtigt werden, mit denen der gesonderte Wertansatz bestimmter Wirtschaftsgüter und Schulden angeordnet wird.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Neben dem Produkt aus Jahresertrag und Kapitalisierungsfaktor müssen nach § 200 Abs. 2 BewG Wirtschaftsgüter des sog. nicht betriebsnotwendigen Vermögens mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am gemeinen Wert angesetzt werden. Das gilt auch für die mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Nach § 200 Abs. 3 BewG sind auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die ein zu bewertendes Unternehmen erhält, neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert anzusetzen. Dies gilt nicht für Schulden, die mit den Beteiligungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der gesonderte Wertansatz ist nur erforderlich, wenn die Beteiligungen nicht bereits als nicht betriebsnotwendiges Vermögen (§ 200 Abs. 2 BewG) zu erfassen sind.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Ebenfalls mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert sind nach § 200 Abs. 4 BewG solche Wirtschaftsgüter neben dem Ertragswert anzusetzen, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag in das Betriebsvermögen eingelegt worden sind. Dies gilt auch für die mit diesen Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden. Der gesonderte Wertansatz ist nur erforderlich, wenn diese Wirtschaftsgüter und Schulden nicht bereits als nicht betriebsnotwendiges Vermögen (§ 200 Abs. 2 BewG) oder Beteiligung (§ 200 Abs. 3 BewG) zu erfassen sind.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

3. Gesetzesbegründung

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zu § 200 BewG hat folgenden Wortlaut:[2]

Zu § 200 Abs. 1 – neu

Der Ertragswert in dem vereinfachten Verfahren ergibt sich durch Multiplikation des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrags mit dem in § 203 BewG definierten Kapitalisierungsfaktor. Das Verfahren ist rechtsformneutral sowohl auf Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft als auch auf Einzelunternehmen und Personengesellschaften anwendbar.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Zu § 200 Abs. 2 – neu

Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem Unternehmen herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen, werden diese Wirtschaftsgüter als nicht betriebsnotwendiges oder neutrales Vermögen bezeichnet (z.B. ein Mietwohngrundstück bei einem Produktionsunternehmen). Das nicht betriebsnotwendige Vermögen ist zusätzlich zu dem Ertragswert gesondert zu erfassen. Dies entspricht auch den auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen beruhenden Ertragswertverfahren. Damit zusammenhängende Erträge und Aufwendungen sind bei der Ermittlung des Jahresertrags auszuscheiden (vgl. § 202 BewG).

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Zu § 200 Abs. 3 – neu

Sofern ein zu bewertendes Unternehmen seinerseits in seinem betriebsnotwendigen Vermögen (Unter-)Beteiligungen hält, ist eine eigenständige Wertermittlung für diese Beteiligungen vorgesehen. Eine Einbeziehung in das Ertragswertverfahren wäre insbesondere dann ungeeignet, wenn es sich um eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft handelt, die ihre Gewinne in den Jahren vor dem Bewertungsstichtag in nicht unerheblichem Maße thesauriert hat. Für wirtschaftlich unbedeutende Beteiligungen können im Verwaltungsweg noch Vereinfachungen bei der Bewertung vorgesehen werden. Nicht zum betriebsnotwendigen Vermögen zählende (Unter-)Beteiligungen fallen unter § 200 Abs. 2 BewG.

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Zu § 200 Abs. 4 – neu

Nicht im Ertragswertverfahren, sondern gesondert berücksichtigt werden auch solche Wirtschaftsgüter und Schulden, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegt wurden. Insbesondere solche eingelegten Wirtschaftsgüter, die einen hohen gemeinen Wert bei relativ geringer Rendite haben, würden nicht hinreichend im Ertragswert abgebildet. Die Regelung dient der Missbrauchsvermeidung. ...

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