Schrifttum:

Bruschke, Vertrauensschutz im Steuerrecht – der Grundsatz von Treu und Glauben, ZSteu 2007, 330; Hüttner: Treu und Glauben im Steuerrecht, SteuerStud 1998, 150; Klein, Die Bindung der Finanzverwaltung an Treu und Glauben, DStR 1985, 391.

I. Grundaussagen der Vorschrift

1. Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die Einheitswerte nur nach objektiven Kriterien ermittelt werden und sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe keinen Einfluss auf die Wertfeststellung haben dürfen. Lediglich bei Übergangsregelungen der obersten Finanzbehörden der Länder soll eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorgenommen werden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 20 BewG korrigiert damit § 181 Abs. 1 Satz 1 AO, der allgemein die Anwendung der Vorschriften über die Besteuerung auch bei gesonderten Feststellungen, zu denen auch die Feststellung der Einheitswerte gehört[3], anordnet. Diese Regelungen enthalten aber auch Bestimmungen über die Anwendung von Billigkeitsmaßnahmen, wovon § 163 AO letztlich auch für Einheitswertfeststellung von Bedeutung wäre. Dies wird jedoch durch § 20 Satz 2 1. Halbsatz ausgeschlossen, soweit nicht eine Übergangsregelung zur Anwendung kommen kann (vgl. dazu Anm. 28 ff.).

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

2. Rechtliche Entwicklung

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Bereits im § 20 des BewG 1934 war die Regelung enthalten, dass Werte, die nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG festgestellt werden, als Einheitswerte gelten. Diese Aussage war allerdings insofern ungenau, als die Vorschriften über das Feststellungsverfahren nicht im BewG enthalten waren, sondern insbesondere in den §§ 214 bis 216 RAO. Das BewG 1965[2] stellte dies klar; es übernahm die bisherige Vorschrift des § 20 BewG 1934 in § 19 BewG 1965. In § 20 BewG 1965 wurde eine Begriffsbestimmung des Grundbesitzes aufgenommen. Seit der Fassung des BewG 1965 durch das Einführungsgesetz zur AO[3] ergab sich die Begriffsbestimmung aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 BewG.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] § 20 BewG wurde damit für die jetzige Vorschrift frei, die durch Art. 6 Nr. 4 EGAO eingefügt wurde, allerdings zunächst ohne Satz 2 zweiter Halbsatz. Es wurde lediglich die Anwendung des § 163 AO ausgenommen, da eine niedrigere Festsetzung von Einheitswerten aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommen soll, weil die Einheitswerte von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Eigentümers unabhängige objektive Werte darstellen. Die Frage, ob eine Unbilligkeit i.S. des § 163 AO vorliegt, sollte erst bei der Festsetzung der nach dem Einheitswert zu bemessenden Steuer geprüft werden.[5]

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Durch das Steueränderungsgesetz 1992[7] wurde der zweite Halbsatz in § 20 Satz 2 BewG eingefügt. Damit wurde es den obersten Finanzbehörden der Länder ermöglicht, auch für die Ermittlung der Einheitswerte bei Grundbesitz und den Mineralgewinnungsrechten[8] Übergangsregelungen zu treffen, die im Ergebnis einer Billigkeitsmaßnahme gleich kommen. Unter dem Begriff Übergangs- oder Anpassungsregelung sind dabei solche Regelungen zu verstehen, die Härten vermeiden, wenn dies infolge der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung eines Gesetzes oder wegen einer neuen, von der bisherigen Verwaltungsübung abweichenden Rechtsprechung oder wegen der Änderung der Gesetze aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.[9]

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Insbesondere ist es gerechtfertigt, bei einer Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen Billigkeitsmaßnahmen zu treffen, wenn die Mehrzahl der Steuerpflichtigen bereits in den Genuss der günstigen Vorschriften gekommen sind. Auf diese Weise können Härten vermieden werden, die dadurch entstehen können, dass Steuerpflichtige im Vertrauen auf die bisherige Auslegung eines Gesetzes zu Maßnahmen veranlasst worden sind, die steuerlich nicht mehr rückgängig gemacht werden können.[11]

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Inzwischen hält der BFH die Vorschriften über die Einheitsbewertung wohl insgesamt für verfassungswidrig und hat die entsprechende Rechtsfrage in mehreren Beschlüssen[13] dem BVerfG vorgelegt. Die Verfahren sind dort unter den Az. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14 und 1 BvL 1/15 anhängig. Der Grund für die Vorlagebeschlüsse ist im Wesentlichen darin zu sehen, dass bedingt durch das jahrzehntelange Ausbleiben einer Hauptfeststellung die Einheitwerte auch nicht mehr annähernd realitätsnah sind.

 

Rz. 11– 12

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[2] BewG 1965 v. 10.12.1965, BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2.
[3] EGAO 1977 v. 14.12.1976, BGBl. I 1976, 3341 = BStBl. I 1976, 694.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[5] Vgl. BT-Drucks. 7/5458, Bericht des Finanzausschusses.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[7] StÄndG 1992 v. 25.2.1992, BGBl. I 1992, 297 = BStBl. I 1992, 146.
[8] Mineralgewinnungsrechte spielen seit dem 1.1.1993 keine Rol...

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