Schrifttum:

Beck, Grundsteuer – die Sondervermögensteuer für Grundbesitzer, ZSteu 2006, 136; Beck, Die Reform der Grundsteuer, DStR 2016, 2689; Becker, Grundsteuerreformmodelle im Vergleich – Konzeption und Praxisfolgen, BB 2011, 535; Bruschke, Einheitsbewertung – letzter Akt?, SteuCon 9/2010, 25; Bruschke, Einheitsbewertung als Bemessungsgrundlage der Grundsteuer?, ErbStB 2010, 348; Christoffel, Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform: Änderungen im Bewertungsrecht, DB 1998, 155; Eisele, Die Entwicklung des Bewertungsrechts seit den Einheitswertbeschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögen- und Erbschaftsteuer, ZEV 1999, 369; Eisele, Grundsteuerreform in Deutschland – eine unendliche Geschichte, DStZ 2003, 834; Halaczinsky, 50 Jahre Einheitswerte 1964 – Bewertung des Grundbesitzes in den alten Bundesländern, DStR-Beihefter zu Heft 45 aus 2014, 137; Hecht, Grundsteuern vom Einheitswert oder Ersatzbemessungsgrundlage?, BB 2000, 1168; Hecht, Grundsteuer vom Einheitswert oder Ersatzbemessungsgrundlage?, StB 2002, 380; Hegemann, Bewertungsrechtliche Behandlung des gewillkürten Betriebsvermögens, SteuerStud 2006, 247; Hiller/Vogel/Lipp, Substanzbesteuerung im Wandel – Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen und Reformvorschlägen, DStZ 2013, 692; Hofmann, Fehlerbeseitigende Fortschreibung (§ 22 Abs. 3 BewG) und die Korrekturvorschriften der Abgabenordnung, DStR 1990, 331; Köhler/Wagner, BB-Rechtsprechungsreport Grundsteuer 2010, BB 2011, 477; Kutschka, Der Einheitswertbescheid als Zusammfassung mehrere Verwaltungsakte, DStR 1987, 578; Marx, Grundsteuerreform: Gesetzentwurf ohne tragfähiges Fundament und mit vielen Konstruktionsmängeln, DStZ 2017, 19; Ramb, Bewertungsrechtliche Behandlung der Betriebsgrundstücke bei gewillkürten Betriebsvermögens-Grundstücken, SteuerStud 2006, 31; Ros, Die Veranlagung der GmbH & atypisch Still im Spiegel der Rechtsprechung des BFH, DStR 2001, 1592; Stöckel, Grundsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage Wohn-/Nutzfläche (§ 42 GrStG) oder nach Einheitswert und Grundsteuermessbetrag (§ 132 BewG), DStZ 2001, 356; Stöckel, Folgen des Wegfalls des § 19 Abs. 2 BewG, DStZ 2002, 260; Stoschek/Peter, Einheitswert für Gewerbetreibende im Lichte der aktuellen BFH-Rechtsprechung, DStZ 2001, 466.

I. Grundaussagen der Vorschrift

1. Zweck und Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 19 BewG ist als Ergänzung zu § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO konzipiert. Dort wird ausgeführt, dass Einheitswerte gesondert festgestellt werden. Es ist aber nicht ersichtlich, was unter dem Begriff "Einheitswert" zu verstehen ist. § 19 BewG füllt diese Lücke, indem es in Abs. 1 sowohl Erläuterung dazu enthält, für welche Bereiche Einheitswerte zu ermitteln sind als auch in Abs. 3 dazu, was in den entsprechenden Feststellungsbescheiden zu regeln ist.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 19 Abs. 4 BewG enthält eine Art Ausstiegsklausel, indem dort festgeschrieben wird, dass Einheitswerte nur dann festzustellen sind, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Bedeutung der Einheitswerte wurde durch das Jahressteuergesetz 1997[4] stark eingeschränkt. Die Einheitswerte des Grundbesitzes gelten inzwischen nur noch für die Grundsteuer. Allerdings bestehen hier spätestens ab dem Feststellungzeitpunkt 1.1.2008 erhebliche verfassungsrechtlichen Bedenken.[5] Siehe dazu auch Anm. 25. Einheitswerte für das Betriebsvermögen werden seit 1998 nicht mehr festgestellt, da der letzte Anwendungsbereich im Rahmen der Gewerbekapitalsteuer mit dem Veranlagungszeitraum 1997 entfallen ist.

 

Rz. 4– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017
[4] JStG 1997 v. 20.12.1996, BGBl. I 1996, 2049 = BStBl. I 1996, 1523.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2017

2. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Eine dem § 19 BewG 1965 entsprechende Vorschrift war schon in § 20 BewG 1934 enthalten. Danach wurden die Werte als Einheitswerte bezeichnet, die nach den Vorschriften des ersten Abschnitts des zweiten Teils des BewG gesondert festgestellt werden. Die Neufassung des § 20 BewG 1934 durch das BewGÄndG 1965, die in das BewG 1965 als § 19 übernommen wurden, diente der Klarstellung und dem besseren Verständnis des Gesetzes.[2] Es sollte deutlich gemacht werden, dass die Verfahrensvorschriften darüber, für welche wirtschaftliche Einheiten und wirtschaftliche Untereinheiten Einheitswerte gesondert festzustellen sind, in der RAO enthalten seien und dass das BewG nur die sachlichen Vorschriften für die Einheitsbewertung enthalte.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Die mit Wirkung v. 1.1.1977 geltende Fassung erhielt § 19 BewG durch Art. 6 Nr. 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung[4]. Die Änderung war dadurch bedingt, dass in der AO im Gegensatz zur RAO nur noch vorgeschrieben wird, dass Einheitswerte nach Maßgabe des BewG gesondert festgestellt werden

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