Schrifttum:

Vgl. hierzu das umfangreiche Literaturverzeichnis zu § 179 BewG.

A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsinhalt

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 180 BewG enthält im Rahmen der Grundbesitzbewertung die Begriffsbestimmung der bebauten Grundstücke. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008[2] in das BewG eingefügt worden; sie gilt für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift zur Bestimmung bebauter Grundstücke folgt zum einen den Regelungen bei der Einheitsbewertung (§ 74 BewG) und bestimmt darüber hinaus weitere Fälle, in denen ein Grundstück als bebautes Grundstück gilt. Vgl. dazu auch Rz. 13.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021

II. Verwaltungsanweisungen

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die Bewertung des Grundvermögens erläutert die Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – vom 19.12.2019 näher[2]. Die ErbStR 2019 tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung. Ergänzend zu den ErbStR 2019 sind die Erbschaftsteuer-Hinweise – ErbStH 2019 – vom 19.12.2019 ergangen[3], die auch Hinweise auf den ausgewählten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer und zum Bewertungsrecht geben.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 werden grundsätzlich in allen Erwerbsfällen anzuwenden sein, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht. Sie gelten auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes betreffen, die vor dem 1.5.2019 anzuwenden sind. Faktisch sind sie jedoch in allen offenen Fällen anzuwenden, da bisher ergangene Anweisungen, die mit den ErbStR 2019 bzw. ErbStH 2019 im Widerspruch stehen, nicht mehr anzuwenden sind. Die ErbStR 2019 und ErbStH 2019 stellen für die Finanzbehörden – nicht aber die Finanzgerichte – bindende Weisungen dar.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 sind an die Stelle der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 vom 19.12.2011[6]ErbStR 2011 – und der Erbschaftsteuer-Hinweise vom 19.12.2011[7] – ErbStH 2011 – getreten. Beide hatten zuvor die gleich lautenden Erlasse zur Bewertung des Grundvermögens vom 5.5.2009[8] – GV-Erlass vom 5.5.2009 – abgelöst.

 

Rz. 9– 11

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[2] Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts – Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 (ErbStR 2019) v. 16.12.2019, BStBl. I Sondernr. 1/2019, 2.
[3] Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019) in Form gleich lautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 16.12.2019, BStBl. I Sondernr. 1/2019, 151.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[6] Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts – Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 (ErbStR 2011) v. 19.12.2011, BStBl. I Sondernr. 1/2011, 2.
[7] Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 (ErbStH 2011) in Form gleich lautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.12.2011, BStBl. I Sondernr. 1/2011, 117.
[8] Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts v. 5.5.2009 zur Bewertung des Grundvermögens nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des BewG, BStBl. I 2009, 590.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021

III. Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 180 BewG zu Begriff und Definition der bebauten Grundstücke gilt ausschließlich für die Grundbesitzbewertung des Grundvermögens gem. §§ 176 ff. BewG.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Sie ist inhaltlich an § 74 BewG angelehnt und übernimmt in Abs. 1 die dortigen Begriffsbestimmungen zu den bebauten Grundstücken und den Grundstücken im Zustand der Bebauung. Wortgleich wie im § 180 Abs. 1 BewG wird auch bei der Grundsteuerbewertung im § 248 BewG der Begriff der bebauten Grundstücke definiert.

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Im Abs. 2 des § 180 BewG wird ergänzend geregelt, dass als bebautes Grundstück auch ein Gebäude gilt, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist (z.B. Gebäude auf fremdem Erbbaurecht).

 

Rz. 15– 16

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.01.2021

B. Begriff des bebauten Grundstücks (Abs. 1)

I. Benutzbare Gebäude

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Die in § 180 ...

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