A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgehalt

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Das zu bewertende Vermögen wird durch § 18 BewG eingruppiert. Für die einzelnen Gruppen finden dann unter Umständen ganz spezielle Bewertungsvorschriften Anwendung, die den jeweiligen Besonderheiten Rechnung tragen. Welche das im Einzelnen sind, ergibt sich aus dem besonderen Teil des Gesetzes.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.01.2021

II. Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Schon § 2 RBewG 1925 und § 21 RBewG 1971 kannten die in § 18 BewG angesprochenen Vermögensarten, wenn auch etwas anders formuliert:

  1. Landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches und gärtnerisches Vermögen,
  2. Betriebsvermögen,
  3. Grundvermögen,

und daneben noch

  4. Sonstiges Vermögen.
 

Rz. 3

[Autor/Stand] In § 19 BewG 1934 wurde die Vermögensart Nr. 1 in "Land- und forstwirtschaftliches Vermögen" umbenannt.[3] Diese Fassung war allerdings insofern fehlerhaft, als beim Grundvermögen und beim Betriebsvermögen nur das inländische Sachvermögen (§ 32 BewG) nach den Vorschriften des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zu bewerten war, während für das ausländische Sachvermögen (§ 31 BewG) die Vorschriften des Ersten Teils galten, insbesondere § 9 BewG). Es hätte also statt § 31 BewG § 32 BewG zitiert werden müssen.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Durch Art. 1 Nr. 4 des Jahressteuergesetzes 1997[5] wurde dieser Fehler beseitigt. Bedingt durch den Wegfall der Vermögensteuer entfiel außerdem die Vermögensart Nr. 4 (sonstiges Vermögen) ab 1.1.1997. Durch das Grundsteuer-Reformgesetz[6] wurden die Verweise in § 18 BewG gestrichen. Dies beruht auf dem Wegfall der Einheitsbewertung.

 

Rz. 5– 9

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.01.2021
[3] BewÄndG v. 13.8.1965, BGBl. I 1965, 851 = BStBl. I 1965, 375; aufgrund der Bekanntmachung der Neufassung v. 10.12.1965, BGBl. I 1965, 1861 = BStBl. I 1966, 2 (BewG 1965) nunmehr § 18 BewG.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.01.2021
[5] JStG 1997 v. 20.12.1996, BGBl. I 1996, 2049 = BStBl. I 1996, 1523.
[6] Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG) v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.01.2021

B. Bedeutung der Eingruppierung in Vermögensarten

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Die Eingruppierung in die einzelnen Vermögensarten hat zunächst verfahrensrechtliche Bedeutung. Sie entscheidet über die Art und Weise der Bewertung. Materiell-rechtlich hat die Eingruppierung ebenfalls Bedeutung, denn nur Wirtschaftsgüter, die zur gleichen Vermögensart gehören, können zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2 BewG) zusammengefasst werden. Schließlich ist die Eingruppierung auch für die Unterwerfung unter die einzelnen Steuern bedeutsam: Die Vermögensarten Nr. 1 und 2 unterliegen der Grundsteuer (§ 2 GrStG), während die Vermögensart Nr. 3 nur der Erbschaftsteuer unterliegt, nachdem die Gewerbekapitalsteuer weggefallen ist. Die Bedeutung der Eingruppierung in die einzelnen Vermögensarten ist seit dem Wegfall der Vermögensteuer und der Gewerbekapitalsteuer allerdings sehr eingeschränkt:

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Das Betriebsvermögen gehört zwar formal zur Vermögensart Nr. 3. Da es aber weder der Vermögensteuer noch der Gewerbekapitalsteuer noch der Grundsteuer (Ausnahme: Betriebsgrundstücke) unterliegt und für das Betriebsvermögen auch kein Einheitswert mehr festgestellt wird, spielt diese Vermögensart bewertungsrechtlich nur noch als Abgrenzungskriterium eine Rolle: Was Betriebsvermögen ist, kann nicht land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Grundvermögen sein und umgekehrt. Bedeutsam ist die Vermögensart Nr. 3 allerdings bei der Erbschaftsteuer (§ 12 Abs. 5, §§ 13a, 19a ErbStG).

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.01.2021
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.01.2021

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