Schrifttum:

Drosdzol, Die Bewertung und Besteuerung des Erwerbs von Grundvermögen – Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, ZEV 2009, 7; Drosdzol, Erbschaftsteuerreform – Die Bewertung des Grundvermögens nach den gleich lautenden Ländererlassen vom 5.5.2009, DStR 2009, 1405; Eisele, Der gemeine Wert als gesetzliche Bewertungszielgröße – Erbschaftsteuerreformgesetz: Bewertung des Grundvermögens, NWB 52–53/2009, 4087; Fliedner/Halaczinsky, Erbschaftsteuerreform – Neuregelung der Immobilienbewertung, Überblick über die Neukonzeption durch das ErbStRG, ErbStB 2009, 59; Hecht/von Cölln, Bewertung bebauter Grundstücke nach dem BewG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes, BB 2009, 810; Krause/Grootens, Die neue Grundbesitzbewertung nach dem ErbStRG, NWB EV 2009, 239; Krause/Grootens, Die neue Grundstücksbewertung nach dem ErbStRGGleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (Teil 2), NWB EV 2009, 295; Krause/Grootens, Neuerungen bei der Grundbesitzbewertung – Vorstellung und Kommentierung der ErbStR 2011, NWB EV 2012, 127; Krause/Grootens, Die neue Sachwertrichtlinie und ihre Bedeutung für die Grundbesitzbewertung, NWB 2013, 37; Krause/Grootens, Steueränderungsgesetz 2015 – Das neue Sachwertverfahren zur Bewertung des Grundvermögens, NWB 2015, 3823; Krause/Grootens, Bewertung des Grundvermögens – Praxishinweise zu den neuen Anwendungserlassen, NWB 2016, 878; Mannek/Jardin, Die neue Grundbesitzbewertung, DB 2009, 307; Pauli, Die Grundstücksbewertung nach der Erbschaftsteuerreform 2009, FR 2009, Beilage zu 11/2009, 13; Ramb, Die neue Bedarfsbewertung der Grundstücke des Grundvermögens, NWB 2009, 2090; Roscher, Die steuerliche Bewertung des Grundvermögens nach dem Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG), GuG 2009, 65; Viskorf, Besteuerung von Immobiliarvermögen nach der Erbschaftsteuerreform, ErbR 2009, 143; Wiegand, Die Neuregelung des erbschaftsteuerlichen Bewertungsrechts auf Grundlage der künftigen Bewertungsverordnungen, ZEV 2008, 129.

A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsinhalt

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 178 BewG enthält im Rahmen der Grundbesitzbewertung die Begriffsbestimmung der unbebauten Grundstücke und die Abgrenzung zu den bebauten Grundstücken. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008[2] in das BewG eingefügt worden; sie gilt für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2009.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift zur Bestimmung unbebauter Grundstücke folgt im Wesentlichen den entsprechenden Regelungen bei der Einheitsbewertung (§ 72 BewG) und der "alten" für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2008 geltenden Grundbesitzbewertung (§ 145 Abs. 1 und Abs. 2 BewG). Vgl. dazu auch Rz. 13.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022

II. Verwaltungsanweisungen

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die Bewertung des Grundvermögens erläutert die Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – vom 19.12.2019 näher[2]. Die ErbStR 2019 tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung. Ergänzend zu den ErbStR 2019 sind die Erbschaftsteuer-Hinweise – ErbStH 2019 – vom 19.12.2019 ergangen[3], die auch Hinweise auf den ausgewählten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer und zum Bewertungsrecht geben.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 sind grundsätzlich in allen Erwerbsfällen anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht. Sie gelten auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist, soweit sie geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes betreffen, die vor dem 1.5.2019 anzuwenden sind. Faktisch sind sie jedoch in allen offenen Fällen anzuwenden, da bisher ergangene Anweisungen, die mit den ErbStR 2019 bzw. ErbStH 2019 im Widerspruch stehen, nicht mehr anzuwenden sind. Die ErbStR 2019 und ErbStH 2019 stellen für die Finanzbehörden – nicht aber die Finanzgerichte – bindende Weisungen dar.

 

Rz. 8– 11

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[2] Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts – Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 (ErbStR 2019) vom 16.12.2019, BStBl. I Sondernummer 1/2019, 2.
[3] Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019) in Form gleich lautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2019, BStBl. I Sondernummer 1/2019, 151.
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Krause, Stand: 01.03.2022

III. Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 12

[Autor/Stand] § 178 BewG definiert den Begriff der unbebauten Grundstücke. Die Vorschrift gilt ausschließlich für die Grundbesitzbewertung des Grundvermögens gem. §§ 176 ff. Be...

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