Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 172 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das BewG eingefügt worden ist, bestimmt einen abweichenden Bewertungsstichtag für die forstwirtschaftliche Nutzung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Der Regelungsinhalt bezieht sich allerdings nur auf Umfang und Zustand des Bestandes an noch nicht eingeschlagenem Holz.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift dient der Bewertungserleichterung, da sich der Umfang und der Zustand Bestand an stehendem Holz einfacher zum Ende eines Wirtschaftsjahres feststellen lassen. Damit wird eine gesonderte Aufnahme des Bestandes und seines Zustandes zum allgemeinen Bewertungsstichtag des § 161 Abs. 1 BewG vermieden und gleichzeitig den besonderen Verhältnissen bei einer forstwirtschaftlichen Nutzung Rechnung getragen.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Bewertung wird auf das Ende des Wirtschaftsjahres, das dem allgemeinen Bewertungsstichtag vorausgeht, vorgezogen. Das Wirtschaftsjahr bestimmt sich dabei nach den ertragsteuerlichen Grundsätzen und damit nach der Art der Bewirtschaftung. Bei Betrieben mit reiner Forstwirtschaft umfasst das Wirtschaftsjahr in der Regel den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September.[5] Ein entsprechender Betrieb liegt auch dann vor, wenn neben der Forstwirtschaft in geringem Umfang noch eine andere land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist.[6] Zu den Einzelheiten vgl. § 161 BewG Anm. 17 und 18.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die Gesamtfläche der forstwirtschaftlichen Nutzung, die Baumartengruppen und die Ertragsklassen sind weiterhin nach den Verhältnissen zum regulären Bewertungsstichtag zu ermitteln.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2016
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 140.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2016
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2016

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