Schrifttum:

Bahrs, Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaftsteuer, HLBS-Report 2008, 120; Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Bruschke, Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG beim Übergang von Eigentum an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, UVR 2017, 10; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Verordnungsentwurf zur Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2008, 895; Eisele, Erbschaftsteuerliches Bewertungsrecht: Bewertungsvergleich für Zwecke der Rückanwendungsoption beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, NWB 2008, 1207; Eisele, ErbStRG: Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2009, 3997; Eisele, Nutzungsüberlassungen in der Land- und Forstwirtschaft – Einordnung und Abgrenzung, NWB 2015, 1381; Halaczinsky, Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe – Die Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform im Überblick, ErbStB 2009, 130; Halaczinsky, Ausgewählte Fragen der Bewertung für Erbschaft-/Schenkungsteuerzwecke, UVR 2018, 304; Hutmacher, Erbschaftsteuerreform: Die Bewertung und Verschonung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ZEV 2008, 22; Hutmacher, Die Bewertung des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach der "LuFBewV", ZEV 2008, 182; Hutmacher, Die Bewertung des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, ZEV 2009, 22; Hutmacher, Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bei der Übertragung einer verpachteten wirtschaftlichen Einheit, ZNotP 2014, 380; Jäckel, Bewertung und Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, FR 2009 Beilage zu Heft 11, 33; Krause, Grundbesitzbewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, NWB 2012, 1768 und 3864; Krause, Grundbesitzbewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft – der Wirtschaftsteile, NWB 2014, 110; Wiegand, Die Neuregelung des erbschaftsteuerlichen Bewertungsrechts auf Grundlage der künftigen Bewertungsverordnungen, ZEV 2008, 129; Wiegand, Praxisrelevante Einzelfragen zur Bewertung des land- und forstwirschaftlichen Vermögens auf der Grundlage der gleich lautenden Ländererlasse zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom 1. April 2009, HLSB-Report 2010, 80.

A. Zweck und Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 163 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden ist, schreibt ein Regelertragswertverfahren für jede einzelne mögliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung vor. Dabei hat der Gesetzgeber ein in wesentlichen Bereichen pauschaliertes Reingewinnverfahren gewählt, das an die Bewertung des Betriebsvermögens angeglichen ist, jedoch in der Konsequenz zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Auf die individuelle Ertragsfähigkeit des vererbten oder verschenkten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kommt es im Rahmen der Bewertung nicht an. Dies wird allgemein damit begründet, dass durch den Rückgriff auf statistische Daten unregelmäßige Ertragsschwankungen, verursacht etwa durch Witterungseinflüsse oder Preisschwankungen, ausgeschlossen werden sollen.[3]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Während sich der Reingewinn bei einer landwirtschaftlichen Nutzung nach der Region, der maßgeblichen Nutzungsart und der nach der Europäischen Größeneinheit (EGE) ermittelten Betriebsgröße und der Reingewinn einer forstwirtschaftlichen Nutzung nach Baumgartengruppen und Ertragsarten richtet, wird für weinbauliche und gärtnerische Nutzungen sowie für die Sondernutzungen Hopfen, Spargel und Tabak der Reingewinn aus standardisierten Werten ermittelt. Diese sind in den Anlagen 14 bis 18 zum BewG im Einzelnen festgelegt.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Für die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, für Nebenbetriebe und das Abbauland erfolgt die Bewertung grundsätzlich zu Pauschalwerten. Nur in Ausnahmefällen muss hier ein Einzelertragswert ermittelt werden. Für Geringstland und Unland enthält das Gesetz selbst entsprechende Reingewinnsätze.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Neben der gesetzlichen Bestimmung enthält der gleich lautende Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts v. 1.4.2009[7] weitere Regelungen, die auch in die ErbStR 2011 und 2019 übernommen wurden.

 

Rz. 5– 7

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 74.
[3] So Wiegand in Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, 549.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[7] BStBl. I 2009, 552: Abschn. 29.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023

B. Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 8

[Autor/Stand] § 163 BewG ist erstmals bei der Ermittlung von Wirtschaftswerten für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewe...

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