Schrifttum:

Bruschke, Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Bruschke, Der Liquidationswert bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ErbStB 2011, 317; Eisele, Nutzungsüberlassungen in der Land- und Forstwirtschaft – Einordnungen und Abgrenzung, NWB 2015. 1381; Halaczinsky, Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, ErbStB 2009, 130; Hartmann, Neuordnung des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, HLBS-Report 2008, 176; Hutmacher, Die Bewertung des Wirtschaftsteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach der "LufBewV", ZEV 2008, 182: Hutmacher, Die Bewertung und Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen – Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, ZEV 2009, 22; Hutmacher, Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bei der Übertragung einer verpachteten wirtschaftlichen Einheit, ZNotP 2014, 380; Kühnold, Verkehrswerte auch in Deutschland notwendig und zulässig, DStZ 2007, 591; Krause, Grundbesitzbewertung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft – der Wirtschaftsteil, NWB 2014, 110; Krause, Grundbesitzbewertung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, NWB 2014, 271; Raupach, Der Verkehrswert als alleiniger Bewertungsmaßstab für Zwecke der Erschaft- und Schenkungsteuer – Der Ertragswert ist tot, es lebe der Ertragswert!, DStR 2007, 2037; Wiegand, Praxisrelevante Einzelfragen zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auf der Grundlage der gleich lautenden Ländererlasse zur Bewertung des land- und fortwirtschaftlichen Vermögens vom 1. April 2009, HLBS-Report 2010, 80; Wiegand, Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, StW 2010, 56.

A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Zweck und Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 162 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das Bewertungsgesetz aufgenommen worden ist, regelt in Absatz 1 das Bewertungsverfahren für den Wirtschaftsteil und definiert den jeweils zu ermittelnden Wirtschaftswert als Fortführungswert. Der Fortführungswert ist der Wert, der den Nutzungen, Nebenbetrieben und übrigen Wirtschaftsgütern im fortgeführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unter objektiven ökonomischen Bedingungen beizumessen ist.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] In Absatz 2 werden Sondervorschriften für die Bewertung von im Ganzen verpachtete Betriebe und Stückländereien festgeschrieben, wobei auch hier der Fortführungswert die maßgebende Größe für die Bewertung ist.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Absatz 3 bestimmt ein abweichendes Bewertungsverfahren und den Ansatz des Liquidationswerts im Falle der Veräußerung oder Entnahme des Betriebs oder von Teilen des Betriebs. Die zeitliche Grenze für die Beibehaltung der ursprünglichen Bewertung wird mit 15 Jahren definiert, wobei über § 162 Abs. 3 Satz 2 BewG eine Ausstiegsklausel verankert wird.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] In die gleiche Richtung geht auch Absatz 4, mit dem die vorzeitige Zweckänderung von wesentlichen Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes über einen Nachprüfungsvorbehalt korrigiert werden kann. Auch hier ist der Liquidationswert als maßgebende Größe für die entsprechenden Wirtschaftsgüter vorgeschrieben, wobei über § 162 Abs. 4 Satz 2 BewG ebenfalls eine Ausstiegsklausel verankert wird.

 

Rz. 5– 7

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018 = BStBl. I 2009, 74.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023

II. Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 8

[Autor/Stand] § 162 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegenden Bewertungsstichtage anzuwenden (§ 205 Abs. 1 BewG).

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Die ursprünglich nur für die Erbschaftsteuer konzipierte Vorschrift ist nach Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG[3] durch Art. 8 des Steueränderungsgesetzes 2015[4] auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer für alle nach dem 31.12.2008 verwirklichten Erwerbsvorgänge anzuwenden.[5]

 

Rz. 10– 11

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023
[4] StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834 = BStBl. I 2015, 846.
[5] §§ 8 Abs. 2, 23 Abs. 14 GrEStG; siehe dazu auch Halaczinsky, StÄndG 2015: Neue Bemessungsgrundlage in Fällen des § 8 Abs. 2 und weitere Änderungen des GrEStG, ErbStB 2016, 27; Bruschke, Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG beim Übergang von Eigentum an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. UVR 2017, 10.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.02.2023

B. Allgemeiner Bewertungsmaßstab (Abs. 1)

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 BewG ist bei der Bewertung des Wirtschaftsteils eines land- und forstwirtsc...

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