Schrifttum:

Bruschke, Die Bewertung des LuF-Vermögens für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2009, 320; Eisele, Abgrenzungs- und Einzelfragen zur Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, StW 1998, 20; Eisele, Neubewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2008, 895; Eisele, Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, NWB 2009, 3997; Eisele, Die Erbschaftsteuerrichtlinien und Hinweise – Regeln zum Bewertungsrecht, NWB 2012, 373; Ernst & Young GmbH/BDI, Die Erbschaftsteuerreform, 1. Aufl., Berlin 2009; Halaczinsky, Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe – die Auswirkungen der Erbschaftsteuerreform im Überblick, ErbStB 2009, 130; Handzik, Die neue Erbschaft- und Schenkungsteuer nach der Erbschaftsteuerreform 2008, 6. Aufl., Berlin 2009; Heinen, Abgrenzung der land- und forstwirtschaftlichen Vermögen vom Grundvermögen bei unbebauten Grundstücken, StW 1992, 145; Hutmacher, Die Bewertung und Verschonung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ZEV 2008, 22; Hutmacher, Die Bewertung des Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach der LuFBewV, ZEV 2008, 182; Hutmacher, Die Bewertung und Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, ZEV 2009, 22; Krause, Grundbesitzbewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft – Ermittlung des Wirtschaftswerts, des Mindestwerts und des Fortführungswerts, NWB 2012, 1768; Krause, Grundbesitzbewertung von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft – Anwendungsfragen, Praxisprobleme und Lösungsansätze, NWB 2012, 3864; Leingärtner/Stephany, Besteuerung der Landwirte, 16. Aufl., München 2008; Mannek/Jardin, Die neue Grundbesitzbewertung, DB 2009, 307; Möhring, Bewertung von forstwirtschaftlichen Vermögen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer, HLBS-Report 2009, 119; Pauli/Maßbaum, Erbschaftsteuerreform 2009, 1. Aufl., Köln 2009; Radeisen, Die Erbschaftsteuerreform 2008/2009, 1. Aufl., Weil im Schönbuch 2008; Stephany, Erbschaftsteuerreform 2009 – Die Auswirkungen auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, AUR 2009, 141; Wiegand, Praxisrelevante Einzelfragen zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auf der Grundlage der gleich lautenden Ländererlasse zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom 1. April 2009 (BStBl I S. 552), HLBS-Report 2010, 80; Wiegand, Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, StW 2010, 56.

A. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift

I. Zweck und Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 160 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz[2] neu in das Bewertungsgesetz eingefügt worden ist, regelt den Umfang des land- und forstwirtschaftlich genutzten Betriebes. Dabei entspricht die Vorschrift inhaltlich im Wesentlichen den §§ 34 und 141 BewG. Ergänzende Erläuterungen waren im gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder (Anwendungserlass) zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (AEBewLuF) v. 1.4.2009[3] enthalten. Diese Erläuterungen haben inzwischen als R B 160.1 bis R B 160.22 Aufnahme in die Erbschaftsteuerrichtlinien 2011[4] und 2019[5] gefunden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 160 Abs. 1 BewG enthält eine Beschreibung des Bewertungsobjekts "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft". Diese erfolgt in enger Anlehnung an die Vorschriften zur Einheitsbewertung (vgl. § 34 BewG) und den Regelungen zur Feststellung von Grundbesitzwerten (vgl. § 141 BewG). Die Zuordnung des Wohnteils zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist auf Grund von örtlichen und tatsächlichen Besonderheiten bei der Ermittlung des gemeinen Werts weiterhin erforderlich.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Auch Absatz 2 der Vorschrift greift auf die bewährten Regelungen zurück. Diese Regelung definiert den Begriff Wirtschaftsteil und zählt die Nutzungen als Gesamtheit der jeweils hierzu gehörenden Wirtschaftsgüter abschließend auf. Der Begriff Nutzung umfasst dabei alle Wirtschaftsgüter, die einem entsprechenden Zweck dienen. Besteht ein Betrieb nur aus einer Nutzung, entspricht der Wert dieser Nutzung gleichzeitig dem Wirtschaftswert. Die Definition der einzelnen Nutzungen, Nutzungsteile und ihre Abgrenzung werden mit Rücksicht auf das vom Bundesverfassungsgericht geforderte dynamische Bewertungsverfahren und im Hinblick auf die Fortentwicklung der Land- und Forstwirtschaft durch Rechtsverordnung geregelt. Daher wurde im § 160 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BewG mit den "übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen" ein Auffangtatbestand geschaffen.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die Absätze 3 bis 6 bieten die Definition des Abbaulands, des Geringstlands, des Unlands und der Nebenbetriebe und grenzen die genannten Bereiche von den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen ab. Hierbei wird wiederum im Wesentlichen auf die bekannten Definitionen zur Einheitsbewertung zurückgegriffen (vgl. §§ 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 BewG).

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Absatz 7 entspricht weitgeh...

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