I. Grundaussagen der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift enthält unterschiedliche Regelungen. Einerseits benennt sie in Abs. 1 in Übereinstimmung mit ihrer Überschrift die Beteiligten des Feststellungsverfahrens (Satz 1 Nr. 1–3) und bestimmt – für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2014 (§ 205 Abs. 9 BewG)[2], dass die gesonderte Feststellung bei mehreren Verfahrensbeteiligten einheitlich vorzunehmen ist (Satz 2). Andererseits enthält sie spezielle Anordnungen zur Bekanntgabe des Feststellungsbescheids in Fällen der Bedarfsbewertung nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften (Abs. 2) sowie bei Erbengemeinschaften (Abs. 3). Diese letztere Regelung erfolgte im Zuge der Erbschaftsteuerreform. Sie steht in Korrespondenz zu den gleichzeitig vollzogenen, nach der Gesetzesbegründung ebenfalls nur klarstellenden[3] Änderungen der §§ 151 Abs. 2 Nr. 2 und 155 Satz 2 BewG (krit. s. § 153 BewG Anm. 28 f.; § 155 BewG Anm. 45 ff.) und sieht die Anwendung des § 183 AO vor, die für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2009 nicht ausdrücklich vorgeschrieben war.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Bedeutung der Norm erschließt sich im Zusammenhang mit § 153 Abs. 13 BewG, woran sie unmittelbar anknüpft. Sie wird ihrerseits, allerdings nur mit Abs. 1, von §§ 155 und 156 BewG in Bezug genommen. Dies lässt weitere Schlüsse zu.

 

Rz. 3– 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[2] I.d.F. d. StÄndG 2015 v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, 1834.
[3] So zu Art. 2 Nrn. 10b, 12 und 13 ErbStRG-E, BT-Drucks. 16/7918.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016

II. Die Beteiligten bei Bedarfsbewertungsverfahren (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Der/die Beteiligte/n eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens hat/haben bestimmte Pflichten und Rechte.[2] Dies betrifft vor allem die Mitwirkungspflicht bei der Klärung des Sachverhalts (§§ 90, 93, 97 AO), die primär durch die Abgabe einer Steuererklärung erfüllt wird (§§ 149, 150 AO). Im Gegenseitigkeitsverhältnis hierzu steht die Pflicht der Behörden, dem/n Beteiligten grundsätzlich und insbesondere bei ihm/ihnen ungünstigen Abweichungen vom Inhalt der Steuererklärung/en zuvor rechtliches Gehör zu gewähren (§§ 91, 110 AO). Die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidungen ist im Wege des Einspruchs nach Maßgabe der §§ 348 ff. AO sowie durch die Finanzgerichtsbarkeit nach den Vorschriften der FGO überprüfbar (Art. 19 Abs. 4 GG).

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Die Spezialvorschrift[4] des § 154 Abs. 1 Satz 1 BewG benennt als Beteiligte die Personen, denen diese Rechte und Pflichten im Bedarfsbewertungsverfahren zustehen bzw. obliegen. Umkehrschließend werden dadurch alle anderen, tatbestandlich nicht erfassten, Personen grundsätzlich von einer aktiven Teilnahme ausgeschlossen. Sie sind Dritte, die ggf. Auskünfte zu erteilen und/oder Urkunden vorzulegen haben (§§ 93 Abs. 1 Satz 3, 94, 97 Abs. 1 Satz 3 AO), aber auch als Bevollmächtigte – als Empfangsbevollmächtigte i.S. des § 183 AO wohl nur nach Maßgabe des § 154 Abs. 3 BewG (s. auch § 153 BewG Anm. 6, 28) – oder Beistände für die Beteiligten handeln können (§ 80 AO). Denkbar ist allerdings, dass sie als Adressaten einzelner Verwaltungsakte und damit nach § 78 Nr. 2 AO als Beteiligte in Frage kommen.[5]

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[2] S. auch Hofmann in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz4, § 154 BewG Rz. 7 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[4] Leitfaden zum Feststellungsverfahren nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG – Allgemeines, OFD NW v. 3.9.2013 – S 3190 - 2013 - St 25, juris.
[5] Vgl. Kruse, Lehrbuch des Steuerrechts, Band I, § 12 I.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016

1. Beteiligung kraft Zurechnung (Nr. 1)

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Es kommt auf die personelle Zurechnung des jeweiligen Feststellungsgegenstands an. Sie richtet sich grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen (§ 39 Abs. 1 AO). Insoweit gilt hier die zivilrechtliche Rechtslage,[2] denn die Bedarfsbewertung erfolgt allein zum Zwecke der Besteuerung nach dem ErbStG und GrEStG (s. auch § 153 BewG Anm. 47 m.w.N.). Ob es stattdessen "sachgerecht und sinnvoll" ist, mit dem BFH – unter Bezug auf § 179 Abs. 2 Satz 1 AO und Ablehnung der Anwendung des § 39 AO – nur die in Betracht kommenden Steuerschuldner als Beteiligte i.S.d. § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG anzusehen,[3] dürfte aufgrund des § 154 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 BewG (i.d.F. bis 31.12.2015) jedenfalls für Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 zweifelhaft sein, zeigt doch der Gesetzgeber mit dieser neuen, inzwischen verkürzten, Vorschrift (nun § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG), dass die zugleich unverändert gebliebene Nr. 1 einen eigenständigen Regelungsbereich haben muss.[4]

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Dem Wortlaut der Norm folgend ("... zuzurechnen ist") kann bei Sachen nur ein aktueller[6] Eigentümer Beteiligter sein; bei Forderungen und Rechten ist dies der jeweilige Gläubiger bzw. Rechtsinhaber, bei Gesellschaftsanteilen der jeweilige Gesellschafter/Anteilseigner,[7] speziell in Erbbaurechtsfällen der Erbbauberechtigte.[8] Jeder den jew...

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