A. Entstehung und Bedeutung der Vorschrift

Schrifttum:

Birgel, Bewertung bebauter Grundstücke und von Grundstücken im Zustand der Bebauung, UM 2003, 106; Christoffel, Änderungen des Bewertungsgesetzes, ErbBstg 2006, 258; Christoffel, Bewertung des Grundbesitzes für Erbschaftsteuerzwecke, Schenkungsteuerzwecke und Grunderwerbsteuerzwecke, LSW Gruppe 11, 25 (5/1997); Christoffel, Die neue Grundstücksbewertung nach dem Jahressteuergesetz 1997, Berlin 1997; Christoffel, Sonderbewertungen (§§ 147149 BewG), ErbBstg 2003, 181; Christoffel, Die neue Erbschaft- und Schenkungsteuer, Freiburg 1997; Christoffel, Überblick über das Jahressteuergesetz 1997, DStR 1997, 265; Christoffel/Geckle/Pahlke, Praxiskommentar zum ErbStG, Freiburg 1998, § 12 ErbStG Rz. 544 f.; Christoffel/Weinmann, Erbschaft, Schenkung, Immobilien und das Finanzamt, Freiburg 1997, Rz. 411 f.; Eisele, Das Betriebsgrundstück im erbschaftsteuerlichen Bewertungsrecht, BuW 2000, 54; Eisele, Die Entwicklung des Bewertungsrechts seit den Einheitswert – Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögen- und Erbschaftsteuer, ZEV 1999, 369; Eisele, Die steuerliche Bedarfsbewertung von Grundstücken im Anwendungsbereich der §§ 148, 149 BewG, ZEV 2000, 139; Eisele, Fallstudie zur Bedarfsbewertung von Grundstücken, SteuerStud 2000, 418; Geiß, Der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer, ZEV 1999, 338; Halaczinsky, Bedarfsbewertung des Grundvermögens, NWB Fach 10, 859 (37/1998); Hamdan, Die Verfassungswidrigkeit des aktuellen Erbschaftsteuerrechts – Inhalt und Auswirkungen der Rechtsprechung des BVerfG, ZFE 2007, 132; Heine, Das Jahressteuergesetz 1997 und die Grunderwerbsteuer, UVR 1996, 387; IWW Institut für Wirtschaftspublizistik, Die Sonderbewertung nach § 148 bis 150 BewG, Grundstücksbewertung in Sonderfällen 1997, 17 (aus der Produktionsreihe "Erbfolgebesteuerung"); IWW, Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Nordkirchen 1997; Keßler, Grundvermögen, LSW Gruppe 4/166, 1 (6/1997); Moench/Höll, Die neue Erbschaftsteuer, Neuwied 1997; ohne Angabe, Erbschaftsteuer, Grundbesitzwerte, DSR Gruppe 3/E84, 1 (9/2000); ohne Angabe, Sonderbewertung für Erbbaurechte und im Bau befindliche Gebäude, LSW Gruppe 10, 83 (6/1998); Prühs, Grundstücksbewertung nach neuem Recht, Bonn 1997; Rümelin, Fälle zur Bewertung von Grundbesitz (§§ 135 ff. BewG) ab dem 1.1.2007, SteuerStud 2007, 343; Schneider, Gestaltungsmöglichkeiten vor der Erbschaftsteuerreform, DWW 2007, 100; Steiner, Die Zukunft der Erbschaftsteuer, ErbStB 2007, 78; Stöckel, Unzumutbarkeit der Gebäudenutzung – unbebautes Grundstück oder Grundstück im Zustand der Bebauung?, NWB Fach 9, 2781 (50/2003); Stöckel, Wertfeststellungen für nicht nutzbare Gebäude und Grundstücke im Zustand der Bebauung (§ 145, § 149 BewG), DStZ 2003, 845; Stöckel, Zweifelsfragen bei der Bedarfsbewertung von Grundstücken (§§ 146 ff. BewG) für Zwecke der Erbschaft-und Schenkungsteuer, DStZ 2000, 165; Walter, Grundbesitzbewertung bei schadhafter Gebäudesubstanz, Information StW 2004, 700; Weinmann, Das neue Erbschaftsteuerrecht 1997, München 1997; Weinmann, Grundstücksbewertung für Erbschaftsteuerzwecke unter Berücksichtigung der gleichlautenden Ländererlasse, ZEV 1997, 359.

I. Einheitsbewertung zum 1.1.1964

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Grundstücke im Zustand der Bebauung werden bei der Einheitsbewertung 1964, soweit es um die Vermögensteuer bis Ende 1996 und die Erbschaft- und Schenkungsteuer bis Ende 1995 geht, in der Weise bewertet, dass zusätzlich zu dem Wert des Grund und Bodens die bis zum Besteuerungszeitpunkt geschaffene Bausubstanz angesetzt wird. Maßgebend ist hierfür der Grad der Fertigstellung im Vergleich zu dem später im Einheitswert enthaltenen Gebäude oder Gebäudeteil. Dabei darf der Einheitswert für das im Bau befindliche Gebäude nicht den Wert übersteigen, der nach Fertigstellung anzusetzen ist (§ 91 Abs. 2 BewG, der zwischenzeitlich durch Art. 1 Nr. 10 JStG 1997 aufgehoben wurde).

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Für die Grundsteuer ist das im Bau befindliche Gebäude nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Hier bleibt es bis zur Fertigstellung des Gebäudes oder Gebäudeteils bei dem Wert, den das Grundstück vor Beginn der Baumaßnahme hatte (§ 91 BewG i.d.F. des JStG 1997).

 

Rz. 2.1

[Autor/Stand] Mit der Entscheidung des BVerfG vom 18.4.2018[4] ist die Einheitsbewertung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Mit Blick auf drohende Vollzugsprobleme sowie die erhebliche finanzielle Bedeutung der Grundsteuer hat das BVerfG die Fortgeltung der beanstandeten Regelungen zunächst bis zum Ergehen einer Neuregelung, insoweit längstens bis zum 31.12.2019, angeordnet. Darüber hinaus hat das BVerfG aufgrund der besonderen Sachgesetzlichkeiten der Grundsteuer (Umsetzungsaufwand einer Neubewertung) eine weitere Fortgeltung der beanstandeten Normen für fünf Jahre nach Verkündung der Neuregelung, längstens aber bis zum 31.12.2024, angeordnet.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020

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