Schrifttum

Eisele, Abgrenzungs- und Einzelfragen zur Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, StW 1998, 20; Eisele, Die Aufteilung des Betriebswertes bei der Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Information StW 1999, 519; Eisele, Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens: Die Aufteilung des Betriebswertes nach §§ 48a, 49 BewG, SteuerStud 2001, 594; Eisele, Erbschaftsteuerliche Immobilienbewertung und Mindestwert, SteuerStud 2004, 31; Eisele, Öffnungsklausel bei der steuerlichen Bedarfsbewertung des Grundbesitzes, NWB Fach 10, 933; Engel, Erbschaftsteuer bei land- und fortstwirtschaftlichem Vermögen, DStZ 2003, 75; Halaczinsky, Keine Erhöhung der steuerlichen Bedarfswerte durch das Jahressteuergesetz 2007, DStR 2007, 326; Möhring/Leefken, Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer, HLBS-Report 2009, 119; Loritz, Aktuelle Rechtsfragen der steuerlichen Bewertung am Beispiel land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, ZSteu 2004, 102; Mannek, Bedarfsbewertung von Grundstücken, NWB Fach 9, 2881; Walter, Grundbesitzbewertung bei Abbau- und Substanzbetrieben, INF 2005, 457; Wesche, Erbschaftsteuer bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, DStZ 2003, 497.

A. Gesetzliche Grundlage und Bedeutung

I. Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 142 BewG wurde durch das Jahressteuergesetz 1997[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt. Sie enthält die Regelungen zur Bewertung des eigentlichen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Der Gültigkeitsbereich erstreckt sich seit dem 1.1.1996 auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer und ab dem 1.1.1997 auf die Grunderwerbsteuer, soweit keine bezifferte Gegenleistung zu ermitteln ist.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Eine Änderung und Erweiterung erfuhr die Vorschrift durch das Steueränderungsgesetz 2001[4]. Durch dieses Gesetz wurden die bisherigen DM-Beträge in Absatz 2 der Vorschrift durch Euro-Beträge ersetzt. Gleichzeitig wurde dem § 142 BewG ein Absatz 4 angehängt, der den Regelungsinhalt des zum selben Zeitpunkt aufgehobenen § 49 BewG übernahm.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die ursprünglich auf sechs Jahre befristete Geltung der Bedarfsbewertung wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes[6] über den 31.12.2001 hinaus verlängert. Die Gültigkeitsgrenze ist jedoch zumindest hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer zum 31.12.2008 erreicht.[7] Ab dem 1.1.2009 erfolgt die Bewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke über die Regelungen des Sechsten Abschnittes des Bewertungsgesetzes.[8] Gleichwohl enthält § 142 Abs. 3 BewG Regelungen, die sich ausschließlich auf diese Steuerart beziehen, deren Inhalt aber nur noch für Stichtage vor dem 1.1.2009 von Bedeutung ist.

 

Rz. 4– 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[2] JStG 1997 v. 20.12.1996, BGBl. I 1996, 2049 = BStBl. I 1996, 1523.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[4] StÄndG 2001 v. 20.12.2001, BGBl. I 2001, 3794 = BStBl. I 2002, 4.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015
[6] BewÄndG 2001 v. 10.12.2001, BGBl. I 2001, 3435 = BStBl. I 2002, 75.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.07.2015

II. Hintergrund und Bedeutung

 

Rz. 7

[Autor/Stand] In § 142 BewG sind die gesetzlichen Regelungen zur Bewertung des "Kernbereichs" der Land- und Forstwirtschaft, des Betriebsteils, enthalten. Er stellt den wesentlichsten Teil der durch das JStG 1997[2] erfolgten Neuregelung der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens dar. Der Betriebsteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes umfasst dabei den Wirtschaftsteil des Betriebes ohne die Betriebswohnungen.

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Der Wert des Betriebsteils ist der Betriebswert. Er entspricht inhaltlich weitgehend dem im Rahmen der Einheitsbewertung zum 1.1.1964 zu ermittelnden Wirtschaftswert (§ 46 BewG). Allerdings wird bei der Ermittlung des Betriebswerts anders als beim Wirtschaftswert kein vergleichendes Verfahren (vgl. § 38 Abs. 1 BewG) angewandt, sondern es sollen im Regelfall die in § 142 Abs. 2 BewG gesetzlich verankerten festen Ertragswerte je Einheit unmittelbar angesetzt werden. Um auch begrifflich die Unterschiede zwischen Einheitsbewertung zum 1.1.1964 und Bedarfsbewertung zum 1.1.1996 zu verdeutlichen, wurden die Bezeichnungen "Betriebsteil" und "Betriebswert" statt "Wirtschaftsteil" und "Wirtschaftswert" gewählt.

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Der Betriebsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird bei der Bedarfsbewertung mit aktualisierten Ertragswerten bewertet, die nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1996 ermittelt wurden. Es handelt sich dabei

  a) um vorsichtig bemessene feste Ertragswerte für die einzelne Nutzung bzw. den Nutzungsteil,
  b) um Einzelertragswerte (z.B. bei der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung) oder
  c) um Einzelertragswerte auf Antrag (Öffnungsklausel).
 

Rz. 10

[Autor/Stand] Die festen Ertragswerte sind unmittelbar im Gesetz verankert. Deshalb ähnelt § 1...

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