A. Einführung

I. Entstehung der Vorschrift

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Der Vorläufer des § 13 BewG ist § 144 AO 1919. Von dort ist die Vorschrift wörtlich in § 17 RBewG 1931 übernommen worden. In das BewG 1934 ist sie als § 15 eingegangen. Mit dieser Übernahme war auch eine sachliche Änderung gegenüber der Rechtslage vor dem BewG 1934 verbunden. In Abs. 1 wurde für die Ermittlung des Gesamtwerts von Nutzungen oder Leistungen auf bestimmte Zeit angeordnet, dass nicht nur die Zwischenzinsen, sondern auch die Zinseszinsen zu berücksichtigen sind. In das BewG 1965 und 1974 ist die Vorschrift als § 13 übernommen worden, ohne dass eine sachliche Änderung erfolgt wäre.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Durch Art. 3 Nr. 3 des Zinsabschlaggesetzes v. 9.11.1992[3] wurde mit Wirkung v. 13.11.1992 § 13 Abs. 1 BewG neu gefasst, in Abs. 2 wurden die Vervielfacher 18 durch 18,6 und 9 durch 9,3 ersetzt, und in Abs. 3 wurde Satz 2 angefügt.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Bisher war der Kapitalwert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gleich der Summe der von dem Stammrecht erfassten einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. Damit war der Wert von der Zahlungsweise der Jahresraten (vorschüssig, nachschüssig) und der Zahlungshäufigkeit (monatlich, vierteljährlich usw.) abhängig. Die sich dadurch ergebenden Wertunterschiede können unter Berücksichtigung der durch das StÄndG 1992 erhöhten Freibeträge und der Abrundungsvorschriften im Interesse der Verwaltungsvereinfachung vernachlässigt werden.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die nunmehrige gesetzliche Regelung geht davon aus, dass die Jahresleistung in der Mitte des Jahres erbracht wird (Mittelschüssigkeit), so dass auch die Zahlungshäufigkeit unberücksichtigt bleibt.[6] Damit kann der Kapitalwert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen durch Anwendung einheitlicher Vervielfältiger entsprechend der Laufzeit bestimmt werden. Diese Vervielfältiger sind in der folgenden Tabelle enthalten, die durch Art. 3 Nr. 6 Zinsabschlaggesetz als Anlage 9a zu § 13 BewG in das Gesetz eingefügt wurde. Der Nachweis eines geringeren oder höheren gemeinen Werts der wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen kann aufgrund der Ergänzung des § 13 Abs. 3 BewG weder mit einer anderen als mittelschüssiger Zahlungsweise noch mit einem anderen Zinssatz als 5,5 % begründet werden. Diese Regelung galt bisher schon im Anwendungsbereich des § 14 BewG (vgl. § 14 Abs. 4 BewG). Für die Anwendung der Vervielfältiger aus Anlage 9a zu § 13 BewG ist es damit im Ergebnis irrelevant, ob die Zahlungen vorschüssig oder nachschüssig, jährlich oder unterjährig entrichtet werden.

Anlage 9a (zu § 13) Kapitalwert einer wiederkehrenden zeitlich beschränkten Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 Prozent errechnet worden. Er ist der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise.

 
Laufzeit in Jahren Kapitalwert Laufzeit in Jahren Kapitalwert
1 0,974 40 16,487
2 1,897 41 16,602
3 2,772 42 16,710
4 3,602 43 16,813
5 4,388 44 16,910
6 5,133 45 17,003
7 5,839 46 17,090
8 6,509 47 17,173
9 7,143 48 17,252
10 7,745 49 17,326
11 8,315 50 17,397
12 8,856 51 17,464
13 9,368 52 17,528
14 9,853 53 17,588
15 10,314 54 17,645
16 10,750 55 17,699
17 11,163 56 17,750
18 11,555 57 17,799
19 11,927 58 17,845
20 12,279 59 17,888
21 12,613 60 17,930
22 12,929 61 17,969
23 13,229 62 18,006
24 13,513 63 18,041
25 13,783 64 18,075
26 14,038 65 18,106
27 14,280 66 18,136
28 14,510 67 18,165
29 14,727 68 18,192
30 14,933 69 18,217
31 15,129 70 18,242
32 15,314 71 18,264
33 15,490 72 18,286
34 15,656 73 18,307
35 15,814 74 18,326
36 15,963 75 18,345
37 16,105 76 18,362
38 16,239 77 18,379
39 16,367 78 18,395
 
Laufzeit in Jahren Kapitalwert Laufzeit in Jahren Kapitalwert
79 18,410 91 18,539
80 18,424 92 18,546
81 18,437 93 18,553
82 18,450 94 18,560
83 18,462 95 18,566
84 18,474 96 18,572
85 18,485 97 18,578
86 18,495 98 18,583
87 18,505 99 18,589
88 18,514 100 18,593
89 18,523 101 18,596
90 18,531 mehr als 101 18,600
 

Rz. 6

[Autor/Stand] Für die Bewertung wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gelten folgende gleich lautende Ländererlasse: Für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.1993 die Erlasse v. 8.6.1988[9], für die Bewertungsstichtage 1.1.1993 und 1.1.1994 die Erlasse v. 10.5.1993[10], ab dem Bewertungsstichtag 1.1.1995 die Erlasse v. 12.10.1994.[11] Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ab 1.1.1996 die Erlasse v. 15.9.1997[12] und ab 1.1.2002 die gleich lautenden Erlasse v. 7.12.2001.[13] Für die Bewertung von Kapitalforderungen und Kapitalschulden sowie von Ansprüchen/Lasten bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen nach dem 31.12.2009 für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer die Erlasse v. 10.10.2010.[14]

 

Rz. 7– 10

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[3] BGBl. I 1992, 1853, BStBl. I 1992, 682.
[Autor/Stand] A...

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