Zusammenfassung

 
Begriff

Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers zu einer freiwilligen Gruppenunfallversicherung gehören zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der begünstigten Arbeitnehmer. Sie sind in begrenztem Umfang steuerfrei, wenn auch das Unfallrisiko bei Auswärtstätigkeiten abgesichert ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können steuerpflichtige Versicherungsbeiträge im Zeitpunkt der Zahlung vom Arbeitgeber mit 20 % pauschal lohnversteuert werden. Abhängig von der Vertragsgestaltung liegt Arbeitslohnzufluss bereits im Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge durch den Arbeitgeber vor oder erst bei Eintritt des Versicherungsfalls.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpauschalierung bei Gruppenunfallversicherungen regelt § 40b Abs. 3 EStG. Gemäß § 3 Nr. 13 bzw. 16 EStG kann der Teil der Versicherungsbeiträge, der auf die Absicherung des Unfallrisikos bei Auswärtstätigkeiten entfällt, vom Arbeitgeber als Reisenebenkosten steuerfrei belassen werden. Die lohnsteuerrechtliche Behandlung freiwilliger Unfallversicherungen ist geregelt durch das BMF-Schreiben v. 28.10.2009, IV C 5 - S 2332/09/10004, BStBl 2009 I S. 1275.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit als Konsequenz der Pauschalbesteuerung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Versicherungsbeiträge der Arbeitnehmer. pauschal frei

Lohnsteuer

1 Beitragszahlungen sind Arbeitslohn

Beiträge des Arbeitgebers zu Gruppenunfallversicherungen, die er zugunsten seiner Arbeitnehmer abgeschlossen hat, führen im Zeitpunkt der Beitragsleistung zu Arbeitslohnzufluss, wenn die Ausübung der Rechte unmittelbar dem Arbeitnehmer zusteht.

1.1 Feststellung der Steuerfreiheit

 
Wichtig

Anwendung der Sachbezugsfreigrenze

Die Gewährung von Unfallversicherungsschutz stellt einen Sachbezug dar, soweit bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann.[1] Die Sachbezugsfreigrenze ist demnach anzuwenden.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze jedoch stets ausgeschlossen, wenn die Beiträge des Arbeitgebers dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Pauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber sein Pauschalierungswahlrecht tatsächlich ausübt.

[2]

2 Lohnsteuerpauschalierung der Beiträge

Steuerpflichtige Beiträge sind grundsätzlich individuell nach den ELStAM des Arbeitnehmers zu versteuern. Handelt es sich jedoch um einen Gruppenunfallversicherung, in der mindestens 2 Arbeitnehmer gemeinsam versichert sind, kann die Lohnsteuer für steuerpflichtige Beiträge vom Arbeitgeber mit 20 % pauschaliert werden.[1]

 
Wichtig

Betragsgrenze entfallen

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wurde die Höchstgrenze von bisher 100 EUR rückwirkend zum 1.1.2024 aufgehoben.[2]

 
Achtung

Pauschalierung auch bei nachgelagerter Besteuerung?

Fraglich ist, ob im Falle der nachgelagerten Besteuerung die Pauschalierung für Gruppenunfallversicherungsbeiträge mit 20 %[3] möglich ist.

Da eine Vervielfältigung des Grenzbetrags mit der Anzahl der Beitrags- oder Beschäftigungsjahre nicht zulässig ist, liegen die Voraussetzungen für die Pauschalierung i. d. R. nicht vor.

Mit dem aufgehobenen Grenzbetrag[4], ist die Pauschalierung für Gruppenunfallversicherungsbeiträge mit 20 % auch im Zeitpunkt der Versicherungsleistung denkbar. Arbeitgeber sollten dann eine Anrufungsauskunft[5] bei ihrem Betriebsstättenfinanzamt stellen. Sofern die Finanzverwaltung zum Datum der Aufhebung der Grenze keine Klarstellung veröffentlicht.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze jedoch stets ausgeschlossen, wenn die Beiträge des Arbeitgebers dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Pauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG erfüllen.[6]

 
Praxis-Beispiel

Gruppenunfallversicherung

Der Arbeitgeber hat für 10 Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Der Beitrag je Arbeitnehmer beträgt monatlich 30 EUR. Die Voraussetzungen der Pauschalierung nach § 40b Abs. 3 EStG sind erfüllt.

Die monatlichen Beiträge des Arbeitgebers sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht im Rahmen der 50-EUR-Freigrenze begünstigt, da die Voraussetzungen für die Pauschalierung mit 20 % dem Grunde nach erfüllt sind. Hierfür ist unbedeutend, ob der Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich pauschaliert oder individuell nach den ELStAM des jeweiligen Arbeitnehmers versteuert.

[2] § 40b Abs. 3 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes.
[6] S. Abschn. 1.

3 Zuflusszeitpunkt

3.1 Arbeitnehmer ohne unmittelbaren Versicherungsanspruch

Handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung[1], bei der die Ausübung der Rechte ausschließlich dem Arb...

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