(1) 1Nach § 78 des Städtebauförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2318) ist auf Antrag ein Erlaß der Grundsteuer zu gewähren, wenn

 

1.

bei bebauten Grundstücken der bisherige Mietertrag durch Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen um mehr als 20 v.H. gemindert wird (§ 78 Abs. 1 a.a.O.),

 

2.

bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken (Grundstücksteilen) die Ausnutzung durch Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen um mehr als 20 v. H. gemindert wird (§ 78 Abs. 2 a.a.O.).

2Die Grundsteuer ist entsprechend dem Anteil der Ertragsminderung bzw. der Minderung der Ausnutzung bis zu 80 v. H. zu erlassen, ohne daß in den Fällen der Nummer 2 die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs zu untersuchen sind.

 

(2) 1Bei vermieteten oder verpachteten bebauten Grundstücken ist das Ausmaß der Ertragsminderung durch Vergleich der im Kalenderjahr vor dem Beginn der Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen erzielten Mieterträge mit den Mieterträgen zu berechnen, die in dem Kalenderjahr erzielt werden, in dem Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden. 2Das gilt auch, wenn Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen im Laufe eines Kalenderjahres beginnen oder abgeschlossen werden. 3Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken ist das Ausmaß der geringeren Ausnutzung durch Vergleich der tatsächlichen Ausnutzung im Kalenderjahr vor dem Beginn der Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen mit der tatsächlichen Ausnutzung in dem Kalenderjahr zu berechnen, in dem Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden. 4Dabei können Arbeitsstunden oder Umsatz einen Anhalt geben.

 

(3) 1Wird die infolge von Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen eingetretene Minderung des Mietertrags bzw. der Ausnutzung durch eine Fortschreibung des Einheitswerts berücksichtigt, kommt ein Grundsteuererlaß nach § 78 des Städtebauförderungsgesetzes nicht in Betracht. 2Bei einer Fortschreibung des Einheitswerts ist ein Grundsteuererlaß jedoch noch insoweit zu gewähren als infolge der Wertfortschreibung eine Entlastung von der Grundsteuer nicht eintritt. 3Demnach ist der Unterschied zwischen dem Grundsteuerbetrag, der ohne Durchführung der Fortschreibung nach Erlaß auf Grund des § 78 des Städtebauförderungsgesetzes zu zahlen wäre, und dem nach Durchführung der Fortschreibung zu zahlenden Grundsteuerbetrag zu erlassen.

 

(4) 1§ 78 des Städtebauförderungsgesetzes ist im Verhältnis zu § 33 GrStG, der den Erlaß der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung regelt, als eine Sonderregelung anzusehen. 2Für das Verfahren des Grundsteuererlasses ist § 34 Abs. 1 und 2 GrStG anzuwenden.

[1] Städtebauförderungsgesetz aufgehoben durch Gesetz vom 8. 12. 1986 (BGBl. I S. 2191).

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