Leitsatz

Bei Ermittlung des Gewerbeertrags (→ Gewerbeertrag ) werden nicht berücksichtigte Verluste (Fehlbeträge) aus den vorangegangenen Erhebungszeiträumen im Wege des Vortrags berücksichtigt (§ 10 a GewStG). Unter Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr bzw. der Zeitraum der Steuerpflicht zu verstehen. Da nach Ablauf des Erhebungszeitraums der Steuermessbetrag festgesetzt wird, folgt hieraus eine lückenlose Fortschreibung der vortragsfähigen Fehlbeträge. Die Höhe dieser Beträge ist für den jeweiligen Erhebungszeitraum unter Verrechnung oder Zuschreibung von Fehlbeträgen gesondert festzustellen. Dieser Feststellungsbescheid ist jeweils Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuermessbescheid des Folgejahres bzw. der Folgejahre. Hieraus folgt, dass die Berücksichtigung eines Fehlbetrags aus vorangegangenen Erhebungszeiträumen solange unterbleiben muss, bis die erforderliche Besteuerungsgrundlage (der vortragsfähige Fehlbetrag) gesondert festgestellt ist. Der Gewerbesteuermessbescheid kann dann als Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO an den Grundlagenbescheid im Wege der Bescheidsänderung angepasst werden ( → Einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.06.1999, I R 92/98

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