1 Systematische Einordnung

Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbarten Grundfreiheiten stellen die Grundrechte der Unionsbürger auf wirtschaftlichem Gebiet dar. Sie sind unmittelbar anwendbares Recht und haben Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht. Offenkundig gegen die Grundfreiheiten verstoßende nationale Vorschriften dürfen von Behörden und Gerichten nicht angewandt werden, sondern sind den europarechtlichen Vorgaben anzupassen (acte-claire-Doktrin). Die Grundfreiheiten enthalten ein Diskriminierungs- und ein Beschränkungsverbot. Das Diskriminierungsverbot verhindert eine Ungleichbehandlung, die an persönliche Faktoren, wie Staatsangehörigkeit oder Ansässigkeit, anknüpft. Das Beschränkungsverbot verbietet Diskriminierungen aufgrund sachlicher Faktoren wie der Tatsache, dass eine Wirtschaftsbeziehung grenzüberschreitend ist. Es sind nicht nur direkte, sondern auch indirekte Diskriminierungen untersagt.

Ergänzt werden die Grundfreiheiten durch die Grundrechte nach der Europäischen Grundrechtecharta; hierzu Stichwort "EU-Grundrechtecharta".

2 Inhalt

Auf die Grundfreiheiten können sich natürliche Personen und Körperschaften berufen.

Natürliche Personen müssen Staatsangehörige eines EU-Staats sein und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet eines dieser Staaten haben. Körperschaften müssen nach dem Recht eines EU-Staats oder nach EU-Recht (SE, SCE) gegründet worden sein und Sitz und Geschäftsleitung in einem dieser Staaten haben. Die Grundfreiheiten sind durch das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum auf die EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein ausgedehnt worden. Für Staatsangehörige der Schweiz gelten die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit, für natürliche Personen und Körperschaften auch die Dienstleistungsfreiheit. Der AEUV garantiert die folgenden Grundfreiheiten:

  • Das allgemeine Diskriminierungsverbot und die Freizügigkeit[1] haben steuerlich angesichts der umfassenden speziellen Grundfreiheiten keine Bedeutung erlangt.
  • Die Freiheit des Warenverkehrs[2] ist insbesondere für Zölle und andere Eingangsabgaben, Ausgangsabgaben und die USt bedeutsam.
  • Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer[3] garantiert Arbeitnehmern, eine nichtselbstständige Beschäftigung in jedem Staat der Union aufnehmen zu können, und Arbeitgebern, Arbeitnehmer aus allen Staaten der Union beschäftigen zu können.
  • Die Niederlassungsfreiheit[4] gestattet dem Unionsbürger, sich in jedem Staat der Union zur Aufnahme oder Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit niederzulassen und Unternehmen, Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Agenturen zu gründen und zu leiten.
  • Die Dienstleistungsfreiheit[5] ermöglicht dem Gemeinschaftsbürger das Erbringen von kaufmännischen, gewerblichen, handwerklichen und freiberuflichen Dienstleistungen an einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat (aktive Dienstleistungsfreiheit) und erlaubt dem Leistungsempfänger, solche Dienstleistungen von einem Dienstleistenden in einem anderen Mitgliedstaat nachzufragen (passive Dienstleistungsfreiheit).
  • Die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs[6] verbietet alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Zum Kapitalverkehr gehören Direktinvestitionen, Erwerb und Halten von Gesellschaftsanteilen, Bezug von Gewinnausschüttungen, Erbschaften, Schenkungen und Geld- und Sachspenden. Die Kapitalverkehrsfreiheit wird als einzige Grundfreiheit auch Staatsangehörigen von Drittstaaten garantiert. Sie tritt hinter die Niederlassungsfreiheit zurück. Einschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit bleiben bestehen, wenn sie am 31.12.1993 bereits bestanden haben. Das gilt auch dann, wenn diese Einschränkungen diskriminierend sind.

Greift eine nationale Regelung in diskriminierender Weise in die Grundfreiheiten ein, ist diese Regelung trotzdem anwendbar, wenn für sie eine Rechtfertigung besteht und die Beeinträchtigung der Grundfreiheit angesichts des mit der Regelung erstrebten Zieles angemessen ist. Rechtfertigungsgründe sind die Sicherstellung der Anwendung der nationalen Steuervorschriften, die Verhinderung des mehrfachen Abzugs steuermindernder Faktoren (z. B. Verluste), die Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung, Missbrauch und willkürlicher Verlagerung von Besteuerungssubstrat, die Aufteilung der Besteuerungsrechte und die Sicherstellung der Widerspruchsfreiheit der steuerlichen Regelungen (Kohärenz). Die Regelung muss jedoch zielgenau auf diesen Zweck ausgerichtet sein. So darf eine Vorschrift zur Verhinderung von Missbräuchen keine nicht missbräuchlichen Gestaltungen erfassen und muss dem Stpfl. den Gegenbeweis eröffnen. Keine Rechtfertigungsgründe sind dagegen die Vermeidung von Steuerausfällen, die Wirtschaftsförderung und verwaltungstechnische Erschwerungen.

Liegen Rechtfertigungsgründe vor, muss die Einschränkung der Grundfreiheit angesichts des Ziels der Regelung angemessen sein. Das ist nur dann der Fall, wenn die Maß...

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