Zusammenfassung

 
Begriff

Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer und steht den Ländern zu. Sie ist zur Zeit die wichtigste unabhängige Steuereinnahme der Länder und die einzige Steuer, bei der die Länder den Steuersatz selbst festlegen können.

Die Grunderwerbsteuer erfasst den Rechtsträgerwechsel von Grundstücken. Liegen solche Rechtsvorgänge vor, lösen sie Grunderwerbsteuer unabhängig davon aus, ob im Einzelfall auch wirtschaftlich ein Grundstücksumsatz verwirklicht wird.

Zu den Rechtsträgern gehören zum einen die natürlichen und die juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Zum anderen rechnen hierzu auch bestimmte Gesamthandsgemeinschaften. Grundstückstransaktionen zwischen diesen Gesamthandsgemeinschaften und deren Gesellschafter gelten zwar grundsätzlich als steuerbare Erwerbsvorgänge und lösen Grunderwerbsteuer aus. Diese Rechtsfolgen werden jedoch durch die Begünstigungsvorschriften §§ 5 und 6 GrEStG abgemildert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtsgrundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) v. 26.2.1997[1], das zuletzt durch Art. 29 und 30 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes[2] geändert worden ist. In den neuen Bundesländern gilt das GrEStG seit dem 1.1.1991.

Zweifels- und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung werden insbesondere durch sog. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder geregelt. Die obersten Finanzbehörden der Länder geben außerdem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Anweisungen an die Finanzämter, wie in bestimmten Fällen verfahren werden soll. Die gleich lautenden Erlasse und Anweisungen sind allerdings nur für die Finanzverwaltung, nicht jedoch für Steuerpflichtige und Gerichte bindend.

[1] BGBl 1997 I S. 418, 1804.
[2] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) ,▀, BGBl. 2023 I Nr. 411 v. 29.12.2023▀.

1 Allgemeines

Gesamthandsgemeinschaften sind grunderwerbsteuerlich selbständige Rechtsträger. Deshalb unterliegen auch Erwerbsvorgänge zwischen einer Gesamthandsgemeinschaft und den an ihr Beteiligten sowie Erwerbsvorgänge zwischen Gesamthandsgemeinschaften der Grunderwerbsteuer. Die Erwerbsvorgänge sind allerdings unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 5, 6 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit – sachliche Steuerbefreiung.

 
Hinweis

Gesamthandsgemeinschaften

Zu den Gesamthandsgemeinschaften nach den §§ 5, 6 GrEStG gehören die

  • Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG),
  • Partnerschaftsgesellschaften,
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR),
  • Erbengemeinschaften sowie
  • (fortgesetzte) Gütergemeinschaften.[1]

Ausländische Gesellschaften können ebenfalls begünstigt sein, wenn deren rechtliche Struktur den inländischen Gesamthandsgemeinschaften entspricht. Der Rechtstypenvergleich hat grundsätzlich anhand des gesetzlichen Leitbilds der ausländischen Gesellschaft zu erfolgen.[2]

Gesamthandsgemeinschaften sind dadurch gekennzeichnet, dass ihr Vermögen unmittelbares Eigentum der Gesamthänder in gesamthänderischer Verbundenheit ist.[3] Insoweit besteht ein gravierender Unterschied zu Kapitalgesellschaften, bei denen eine Verselbstständigung des Gesellschaftsvermögens in der Hand der Kapitalgesellschaft eintritt.

[2] Zum Rechtstypenvergleich ausgewählter ausländischer Rechtsformen vgl. Tabellen 1 und 2 des BMF-Schreibens v. 24.12.1999, IV B 4 – S 1300-111/99, BStBl 1999 I S. 1076; Zu maßgebenden Kriterien für den Rechtstypenvergleich vgl. BMF-Schreiben v. 19.3.2004, IV B 4 – S 1301 USA-22/04, BStBl 2004 I S. 411.
[3] Vgl. Schnitter in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 5 GrEStG Übergang auf eine gesamte Hand, 116. Ergänzungslieferung, April 2022, Rz. 2

2 Auswirkungen der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts auf die Grunderwerbsteuer

Zum 1.1.2024 treten wesentliche Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)[1] in Kraft, insbesondere die weitgehende Aufhebung der Regelungen zur gesamthänderischen Vermögensbindung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wie bei Kapitalgesellschaften erfolgt ab dem 1.1.2024 eine strikte Trennung der Vermögenssphären zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter. Insbesondere die Steuervergünstigungen der §§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG, die auf die Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) abzielen, könnten keinen Anwendungsraum mehr haben.

Wenngleich mit der Prüfung eines etwaigen Anpassungsbedarfs des GrEStG zeitnah begonnen worden ist, konnte diese durch den Gesetzgeber nicht rechtzeitig abgeschlossen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen des MoPeG auf die GrESt als Rechtsverkehrsteuer von der Fachwelt nicht einhellig beurteilt werden.

Der Bundesrat hatte daher im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Stärkung von Wachstumchancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung (Wachstumschancengesetz) die Beibehalt...

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