Es verbleibt wie bisher grundsätzlich bei der Zuständigkeit des Finanzamts, in dessen Bezirk das erworbene Grundstück bzw. der wertvollste Grundstücksteil liegt. Betrifft der Erwerbsvorgang jedoch ein Grundstück im Bereich verschiedener Länder, so sind die Finanzämter jedes Landes für die Besteuerung insoweit zuständig, als die Grundstücksteile in ihren Bezirken liegen. In diesen Fällen und bei Erwerbsvorgängen, die sich auf mehrere Grundstücke im Bereich verschiedener Finanzämter erstrecken, sieht die Neuregelung eine gesonderte Feststellung der auf die einzelnen Finanzämter entfallenden Besteuerungsgrundlagen vor (§ 179 AO).

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