Ist die Ehe durch Scheidung beendet worden und erfolgt der Grundstückserwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung erst nach der Scheidung, sind die Regelungen des § 3 Nr. 3 und 4 nicht anwendbar. Da aber Vermögensauseinandersetzungen aus Anlaß einer Ehescheidung nicht mit Grunderwerbsteuer belastet sein sollen, bedurfte es insoweit der Sonderregelung.

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