In den Fällen des Eigentumswechsels durch Erbfolge stellt die Umschreibung eines Grundstücks eines Erbbaurechts oder Wohnungseigentums auf den Alleinerben, die Miterben oder auf einen oder mehrere Erbeserben lediglich eine Grundbuchberichtigung dar, die das Grundbuchamt nach der Grundbuchordnung nur vornimmt, wenn ihm der Nachweis der Erbfolge erbracht worden ist. Im Hinblick auf die vom Grundbuchamt vorzunehmende eigene Prüfung der Erbfolge und darauf, daß diese Fälle gemäß § 3 Nr. 2 zweifelsfrei von der Besteuerung ausgenommen sind, ist die Einhaltung der Grundbuchsperre des § 22 Abs. 1 unverhältnismäßig und daher nicht gerechtfertigt. Im Interesse einer Vereinfachung des Verfahrens bestehen daher aus steuerlicher Sicht keine Bedenken, wenn in den genannten Fällen die Eintragung in das Grundbuch ohne Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist deshalb in diesen Fällen nicht zu erteilen, es sei denn, daß sie vom Grundbuchamt gefordert wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge