Die Vorschriften entsprechen im wesentlichen Artikel 97 § 5 EGAO 1977. Die Anzeigepflicht betrifft alle Rechtsvorgänge, die unmittelbar oder mittelbar das Eigentum an einem inländischen Grundstück betreffen. Dazu gehören neben den in § 1 des Gesetzes bezeichneten Vorgängen auch Vorverträge, Optionsverträge sowie Kauf- und Verkaufsangebote. Die Einräumung eines Vorkaufsrechts ist nicht anzeigepflichtig. Neu ist, daß die Anzeigen der Gerichte, Behörden und Notare nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten sind. Hierfür ist grundsätzlich der bundeseinheitliche Vordrucksatz zu verwenden, der den Urkundspersonen zur Verfügung gestellt werden wird. Noch vorhandene Vordrucke können zunächst weiter verwendet werden.

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