Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Satzungsangaben
  • Kostentragungspflicht
  • Betriebsausgabenabzug

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Rechts- und Beratungskosten 4950 6825   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Bank 1200 1800   Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks; Guthaben bei Kreditinstituten

So kontieren Sie richtig!

Sind die Gründungskosten in der Satzung unter Angabe eines Höchstbetrags festgelegt und ist die Kostentragungspflicht der GmbH satzungsgemäß vereinbart, kann die GmbH diese Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Die Buchung erfolgt auf das betreffende Aufwandskonto, z. B. auf das Konto "Rechts- und Beratungskosten" 4950 (SKR 03) bzw. 6825 (SKR 04).

Die Buchung der in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer erfolgt auf das Konto "Abziehbare Vorsteuer 19 %" 1576 (SKR 03) bzw. 1406 (SKR 04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Bank" 1200 (SKR 03) bzw. 1800 (SKR 04).

 
So buchen Sie richtig

Rechts- und Beratungskosten

Abziehbare Vorsteuer 19 %

an Bank

2 Praxis-Beispiel: Steuerberatungs-, Notargebühren und Handelsregistereintrag als Gründungsaufwendungen

Herr Maier und Herr Klein gründen die M + K – Bau-GmbH. Die steuerliche Seite haben sie von Steuerberater Boskamp abchecken lassen. Dieser stellt ein Honorar von 1.190 EUR in Rechnung. Notar Müller berechnet 714 EUR. Die Kosten der Handelsregistereintragung belaufen sich auf 120 EUR. In der Satzung wurde festgelegt, dass die GmbH die Gründungskosten (diese sind detailliert festgelegt) bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR übernimmt.

Folge:

Da die Kostentragungspflicht der GmbH unter Angabe eines Höchstbetrags in der Satzung geregelt ist und die Gründungskosten den Höchstbetrag nicht überschreiten, kann die M + K – Bau-GmbH den Gründungsaufwand als Betriebsausgaben geltend machen. Folgende Gründungskosten sind angefallen:

 
Steuerberaterhonorar 1.000 EUR
Notargebühren 600 EUR
Abzugsfähige Rechts- und Beratungskosten 1.600 EUR
Handelsregistergebühren 120 EUR

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4950/6825 Rechts- und Beratungskosten 1.600      
4390/6430 Sonstige Abgaben 120      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 304 1200/1800 Bank 2.024
 
Praxis-Tipp

Deckelung der Kostenübernahme

Die Kostenübernahme in der Satzung ist regelmäßig auf einen Betrag in Höhe von maximal 10 % des Stammkapitals der GmbH gedeckelt.

3 Gründungskosten: Was dazu zählt

Als Gründungskosten fallen zunächst die Gebühren des beurkundenden Notars an. Dieser leistet in aller Regel bei einfachen Gründungen auch die rechtliche Beratung.

Bei schwierigen Gründungen muss allerdings anwaltlicher Rat eingeholt werden. Außerdem verursacht die Eintragung zum Handelsregister Eintragungskosten. Weiterhin gehören zu den Gründungskosten die Gebühren eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers. Die Gebühren für Notar und Registergericht betragen bei einer Ein-Mann-GmbH mit Mindeststammkapital ungefähr 400 EUR.

 
Hinweis

Besonderheit bei Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien

Bei der Gründung einer Rechtsanwalts- oder Steuerberatungsgesellschaft gehören auch die Kosten für die Anerkennung durch die jeweilige Berufskammer zu den Gründungskosten, deren Übernahme durch die Gesellschaft in der Satzung geregelt werden kann.

4 Satzung: Genaue Bezeichnung der Gründungskosten wichtig

Voraussetzung einer zivilrechtlich wirksamen Verpflichtung zur Übernahme der Gründungskosten ist eine Regelung in der Satzung, wonach die Gesellschaft zur Übernahme der Gründungskosten verpflichtet wird. Dabei müssen in der Satzung die einzelnen Kosten namentlich benannt und als Gesamtbetrag der Höhe nach ausgewiesen sein.[1] Nicht genau feststehende Beträge können geschätzt werden. Entspricht die Klausel nicht diesen Vorgaben, ist sie unwirksam und verpflichtet die GmbH nicht zur Übernahme des Gründungsaufwands. Dieser ist dann vielmehr von den Gründern zu tragen.

Im entschiedenen Fall war das OLG der Auffassung, dass die Formulierung "Die Kosten der Gründung der Gesellschaft bis zu einem Betrag von 3.000 EUR trägt die Gesellschaft" ohne gleichzeitige abschließende Benennung der konkreten Art und Höhe der Kosten nicht ausreichend sei.

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