Kurzbeschreibung

Muster für eine einfache und eine qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag.

Vorbemerkung

Das Muster behandelt Klauseln für die Nachfolge beim Tod eines Kommanditisten. Kommanditanteile sind nach dem Gesetz vererblich gestellt (§ 177 HGB), d.h. beim Tod des Kommanditisten rücken die Erben in die Gesellschaft ein. § 177 HGB ist dispositiv, der Gesellschaftsvertrag kann also bestimmen, dass der Kommanditanteil nicht vererblich ist, mit der Folge, dass die Gesellschaft nur unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird.[1]

Letzteres ist der gesetzliche Regelfall beim Tod eines persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafters, also etwa dem Komplementär einer Kommanditgesellschaft. Dieser scheidet mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus, die mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird, § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB, § 161 Abs. 2 HGB. Die Erben erwerben lediglich einen Abfindungsanspruch, sofern dieser für den Erbfall – wie im vorliegenden Muster – nicht ausgeschlossen ist.

Soll dagegen der Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters mit seinem Tod auf seine Erben übergehen, so muss dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Zu sehen ist dabei die seit dem 1.1.2024 geltende Neuregelung des § 131 HGB. Danach kann der Erbe den übrigen Gesellschaftern antragen, in die Kommanditistenstellung zu wechseln, um eine Haftungsbeschränkung zu erreichen (§ 131 Abs. 2 HGB). Wird dem Wechsel zum Kommanditisten nicht entsprochen, ist der Erbe zur fristlosen Kündigung seiner Gesellschafterstellung berechtigt (§ 131 Abs. 2 HGB). Beschränkungen dieser Rechte des Erben sind nahezu ausgeschlossen (§ 131 Abs. 5 HGB).

Wichtiger Hinweis

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

[1] K. Schmidt/Grüneberg, in MünchKomm HGB, 5. Aufl. 2022, § 177 Rn. 6.

Nachfolgeklauseln

Variante 1: Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel[1]

Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt. Die Mitgliedschaft des verstorbenen Gesellschafters geht auf die Miterben zu den ihren Erbteilen entsprechenden Teilen über.

Variante 2: Qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel[2]

Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit den nachfolgeberechtigten Erben oder Vermächtnisnehmern, oder falls solche nicht vorhanden sind, unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Nachfolgeberechtigt sind Abkömmlinge des verstorbenen Gesellschafters, Mitgesellschafter und Abkömmlinge von Mitgesellschaftern. Erben oder Vermächtnisnehmer, die nicht nachfolgeberechtigt sind, werden nicht Gesellschafter und erhalten eine Abfindung gem. Ziff. …

[1] Die Vereinbarung einfacher Nachfolgeklauseln wird von den Gesellschaftern dann gewählt, wenn erreicht werden soll, dass die Gesellschaft mit allen Erben fortgesetzt wird. Mehrere Erben rücken im Wege der Sonderrechtsnachfolge unmittelbar und direkt in die Gesellschaft ein, wobei die Höhe der Erbquote über die Höhe der Beteiligung an einer Gesellschaft entscheidet (grundlegend BGH, Urteil v. 10.2.1977, II ZR 120/75, NJW 1977 S. 1339; BGH, Urteil v. 14.5.1986, IVa ZR 155/84, NJW 1986 S. 2431).
[2] Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel sollen dagegen nur bestimmte Erben des Erblassers in die Gesellschaft folgen. Hierbei wendet der Erblasser durch aufeinander abgestimmte gesellschaftsvertragliche Regelungen und testamentarische Verfügungen bestimmten Personen aus dem Kreis seiner Erben seinen Gesellschaftsanteil zu. Zulässig sind insbesondere qualifizierte Nachfolgeklauseln, die bestimmte (Eignungs-)Kriterien für Gesellschafter-Erben vorgeben (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2002, § 45 V 1 c S. 1333; Schäfer, in MünchKomm BGB, 9. Aufl. 2023, BGB § 711 Rn. 61, 64; nunmehr bestätigt in Begr. RegE MoPeG, BT-Drs. 19/27635, 145. Hierbei sind die Grenzen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu beachten. Eine Klausel kann nach § 6 Abs. 3 AGG i.V.m. § 7 Abs. 2 AGG unwirksam sein, wenn sie mögliche Nachfolger aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ausschließt, ohne dass dies nach §§ 8 ff. AGG gerechtfertigt wäre (Lübke, DNotZ 2023 S. 896, 902 mit Verweis auf nähere Ausgestaltung bei Foerster, AcP 213 (2013) S. 173 (193 ff.)).

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