1Hinzuzurechnen sind Gewinnminderungen, die durch eine Teilwertabschreibung auf Anteile an einer Körperschaft, eine Veräußerung oder Entnahme solcher Anteile oder eine Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals einer Körperschaft entstanden sind, soweit sie auf nach § 9 Nr. 2 a, 7 oder 8 GewStG zu kürzende Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind. 2Die Gewinnminderung kann sowohl auf offenen als auch auf verdeckten Gewinnausschüttungen beruhen. 3Soweit die Gewinnminderung auf andere Umstände zurückzuführen ist (z.B. Verluste der Körperschaft), kommt eine Hinzurechnung nicht in Betracht. 4Ist eine Gewinnminderung sowohl durch Gewinnausschüttungen im oben genannten Sinne als auch durch andere Umstände veranlaßt, so ist bei Anwendung des § 8 Nr. 10 GewStG davon auszugehen, daß die Gewinnminderung vorrangig durch andere Umstände veranlaßt worden ist. 5Vgl. Abschnitt 41 Absatz 4 Satz 3 KStR. 6Bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft ist § 8 Nr. 10 GewStG nur hinsichtlich der durch die Ausschüttung von Gewinn aus vororganschaftlicher Zeit entstandenen Gewinnminderungen anzuwenden. 7Darüber hinaus ist § 8 Nr. 10 GewStG nicht anzuwenden. 8Vgl. Abschnitt 41 Abs. 1.

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