Leitsatz

Der mittelbar über eine Kapitalgesellschaft an einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft Beteiligte ist nicht „Gesellschafter” im Sinne der erweiterten Kürzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags.

Bei bestimmten Unternehmen wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen anstelle der Kürzung um einen Prozentsatz vom Einheitswert auf Antrag um den Teil des Gewerbeertrags gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Diese erweiterte Kürzung gilt u. a. für ein Unternehmen, das ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Mit der erweiterten Kürzung sollen vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform der Gewerbsteuer unterliegen, den vermögensverwaltenden Einzel- und Personenunternehmen gleichgestellt werden. Im Urteilsfall bestand die Tätigkeit in der ausschließlichen Verwaltung von Grundbesitz in Form eines Erbbaurechts. Die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung ist im vorliegenden Fall möglich, da der Grundbesitz nicht ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Es besteht kein Gesellschaftsverhältnis zwischen dem Nutzer des Gebäudes und dem Vermieter. Die mittelbare Beteiligung über eine bzw. zwei Kapitalgesellschaften reicht für den Ausschluss der erweiterten Kürzung nicht aus. Gesellschafter ist nur derjenige, dem die Gesellschaftsrechte steuerlich zuzurechnen sind. Dies ist im Regelfall nur der unmittelbar Beteiligte, jedenfalls nicht nur der vermögensmäßig mittelbar Beteiligte ( → Gewerbeertrag ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.04.1999, IV R 11/98

Anmerkung

Anmerkung: Eine mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft führt zum Ausschluss der erweiterten Kürzung (BFH, Urteil v. 15. 12. 1998, BStBl 1999 II S. 168). Die mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft hat eine solche Wirkung jedoch nicht. Insoweit ist das Durchgriffsverbot zu beachten. Die vorgenommene Unterscheidung zwischen den Ausdrücken „Gesellschafter” und „Beteiligung” entspricht auch dem übrigen Aufbau des § 9 GewStG. Die Vorschrift des § 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG verwendet den Ausdruck „Gesellschafter” nicht, wenn er eine mittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Auge hat. Die Vorschrift spricht von einem „mittelbaren Beteiligtsein” an einer Kapitalgesellschaft.

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