Leitsatz

Ein Gerüstbauvertrag ist auch dann ein einheitlicher Vertrag, wenn das Gerüst über die Grundmietzeit hinaus zur Nutzung überlassen wird. Der Gewinn wird insgesamt erst nach der Abnahme realisiert. Bei fehlender Abnahme erfolgt die Gewinnrealisierung bei vollständiger Leistungserbringung, also nach Abbau des Gerüstes.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Unternehmen zur Aufstellung, Vermietung und dem anschließenden Abbau von Baugerüsten betreibt. Für die Lieferung, den Aufbau, das Vorhalten während der Grundmietzeit sowie den Abbau wird ein Einheitspreis nach Flächen- oder Längenmaß berechnet. Die Gebrauchsüberlassung über die Grundmietzeit von vier Wochen hinaus wird als besondere Leistung pro Woche abgerechnet. Eine förmliche Abnahme des Gerüsts durch den Auftraggeber findet regelmäßig nicht statt. Nach dem Gerüstaufbau forderte die Klägerin Abschlagszahlungen an. Diese wurden von der GmbH als Kundenanzahlungen passiviert. Die Schlussrechnung wurde erst erstellt, als sämtliche Gerüste auf der Baustellte abgebaut wurden. In diesem Zeitpunkt wurde der Gewinn realisiert. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Gerüstbauvertrag und die über die Grundmietzeit hinausgehende Gebrauchsüberlassung zwei getrennte Leistungen darstellen. Hinsichtlich der in den Abschlagszahlungen enthaltenen Mietzahlungen sei die Teilleistung bereits in vollem Umfang während der Zeit der Miete erbracht und der (anteilige) Gewinn insoweit bereits realisiert. Hiergegen richtet sich die Klage.

 

Entscheidung

Das Gericht gab der Klage statt. Der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung tritt ein, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht hat. Ein Dienst- oder Werkvertrag ist wirtschaftlich erfüllt, wenn die zugrunde liegende Leistung erbracht worden ist. Bei Werkverträgen ist zudem die Abnahme erforderlich. Bei Dauerschuldverhältnissen (wie z.B. bei Mietverträgen) wird der Gewinn dagegen fortlaufend realisiert. Im Streitfall ist der Gerüstbauvertrag nicht in einen Werk- und einen Mietvertrag aufzuteilen. Der Vertrag ergibt nur in seiner Gesamtheit ein sinnvolles Ganzes. Die über die Grundmietzeit hinausgehende Gerüstmiete ist keine sachlich abgrenzbare, selbstständig verwertbare Teilleistung. Eine (anteilige) fortlaufende Gewinnrealisierung ist daher nicht gerechtfertigt.

 

Hinweis

Der Gerüstbauvertrag enthält zwar werk- und mietvertragliche Komponenten. Eine Aufteilung ist aber nicht vorzunehmen, da der Vertrag eine wirtschaftliche Einheit darstellt. Die Gewinnrealisierung erfolgt nach Abnahme des Werks durch den Kunden. Diese Abnahme kann auch implizit erfolgen. Im Urteilsfall erfolgte die implizite Abnahme durch die Ingebrauchnahme des Gerüstes durch den Kunden.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016, 3 K 1603/14

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