Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Betriebliche Nutzung, 10 %-Grenze
  • Änderung des Nutzungsumfangs
  • Keine automatische Entnahme

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Pkw 0320 0520   Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Privatentnahmen allgemein 1800 2100   Kapitalkonten

So kontieren Sie richtig!

Unternehmer müssen ein Wirtschaftsgut, das sie zu mehr als 50 % betrieblich nutzen, als Betriebsvermögen ausweisen. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % hat der Unternehmer ein Wahlrecht. Er kann das Wirtschaftsgut, z. B. einen Pkw, seinem Betriebsvermögen zuordnen (gewillkürtes Betriebsvermögen). Nutzt der Unternehmer seinen Pkw zu mindestens 10 % betrieblich, kann er ihn auf das Konto "Pkw" 0320 (SKR 03) bzw. 0520 (SKR 04) buchen.

 

Buchungssatz:

Pkw

Abziehbare Vorsteuer

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Umfang der betrieblichen Nutzung eines Firmenwagens

Herr Huber hat im November 03 einen Pkw für 30.000 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = 5.700 EUR gekauft. Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres am 31.12.03 nutzt er den Pkw zu 20 % für betriebliche Zwecke. Er behandelt den Pkw zulässigerweise als gewillkürtes Betriebsvermögen.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0320/0520 Pkw 30.000      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 5.700 1200/1800 Bank 35.700

Im Jahr 04 verändern sich die Nutzungsverhältnisse. Herr Huber nutzt seinen Firmen-Pkw nur noch zu 8 % für betriebliche Zwecke.

Konsequenz: Das Sinken der betrieblichen Nutzung unter 10 % führt nicht dazu, dass der Pkw automatisch aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Der Pkw ist und bleibt Betriebsvermögen! Der Pkw wird nur dann Privatvermögen, wenn Herr Huber ihn ausdrücklich aus dem Betriebsvermögen entnimmt (durch Buchung einer Entnahme).

3 Wann notwendiges Betriebsvermögen vorliegt

Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind, sind notwendiges Betriebsvermögen. Eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter sind auch dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie nicht in der Buchführung und in den Bilanzen ausgewiesen sind. So gehört eine Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dazu bestimmt ist, die betriebliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.[1]

[1] R 4.2 (1) EStR und H 4.2 (1) EStR.

4 Wann gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden darf

Bei Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen muss der Steuerpflichtige u. U. darlegen, welche Beziehung das Wirtschaftsgut zum Betrieb hat und welche wirtschaftlichen Überlegungen ihn veranlasst haben, das Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen zu behandeln.[1]

Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen bei Einlage muss unmissverständlich in einer Weise kundgemacht werden, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen erkennen kann. Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen erfordert daher, dass der notwendige Widmungsakt zeitnah in den Büchern oder in Aufzeichnungen dokumentiert wird. Die Einlage von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist nicht zulässig, wenn erkennbar ist, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Folgen der Wahlrechtsausübung beim Unternehmer

Die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen unterliegt also regelmäßig dem Wahlrecht des Unternehmers. Zu beachten gilt hierbei:

Trifft der Unternehmer die Wahl zur Zuordnung zum Betriebsvermögen muss ein privater Nutzungsteil regelmäßig über eine erfolgswirksame Buchung spätestens am Jahresende gewinnerhöhend in der Buchhaltung erfasst werden.

Beispiel:

Der Allgemeinmediziner Pots hat im Januar 03 ein Laptop für 1.500 EUR brutto, welches er zu 45 % betrieblich nutzt und ordnet dieses dem gewillkürten Betriebsvermögen zu. Pots ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und schreibt das Laptop über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren, je i. H. v. 500 EUR, ab . Die private Nutzung (Abschreibung 500 EUR * 55 %) erfasst er als Ertrag am Jahresende. Pots bucht demnach folgendermaßen:

Anschaffung:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0490/0690 Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.500 1200/1800 Bank 1.500

Abschreibung:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4830/6220 Abschreibungen auf Sachanlagen 500 0490/0690 Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung 500

Private Nutzung:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1800/2100 Privatentnahme 275 8906/4637 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt 275

Alternativ zur Zuordnung zum Betriebsvermögen kann der Unternehmer aber auch die Zuordnung zum Privatvermögen wählen, soweit das Wirtschaftsgut lediglich zwischen 10 % bis 50 % der betrieblich...

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